Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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n Die Umschreibung auf den neuen Besitzer erfolgt, wenn zu dem Erwerbe des Eigentums 
die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist, auf Grund der Eintragung im Grund- 
buche. In den übrigen Fällen muß das Eigentum des neuen Besitzers in der für die 
Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Weise nachgewiesen werden. 
Zur Eintragung einer Anderung in dem Bestand eines Grundstücks, abgesehen von 
der Vereinigung ganzer Grundstücke, insbesondere zur Eintragung einer Teilung, ist die 
Vorlage eines von der Messungsbehörde angefertigten Planes, in welchem die Anderung 
ersichtlich gemacht ist, und eines Auszugs aus dem Messungsverzeichnis erforderlich. 
8 73. 
1 Jede Anderung, durch die nach § 71 eine Umschreibung veranlaßt wird, ist bei der 
Umschreibbehörde anzumelden. 
n Die Anmeldepflicht obliegt bei Anderungen, zu denen die Eintragung in das Grund- 
buch erforderlich ist, den Grundbuchämtern, bei anderen Anderungen den Behörden oder 
Notaren, von welchen eine die Anderung betreffende Urkunde aufgenommen oder eine die 
Anderung betreffende Entscheidung erlassen wird, im Falle einer neuen Messung der Messungs- 
behörde, in den übrigen Fällen den Parteien. 
m Die Art der Anmeldung wird durch Ministerialvorschrift bestimmt. 
8 74. 
1 Unterlassen die Parteien die ihnen nach § 73 Abs. II obliegende Anmeldung, so hat 
die Umschreibbehörde sie unter Festsetzung einer Frist von mindestens zwei Wochen und An- 
drohung der im § 75 bestimmten Ordnungsstrafe zu der Anmeldung aufzufordern. 
II Ausgenommen sind Fälle von Berichtigungen fehlerhafter Messungen, Flächenangaben 
und Katastervorträge, hinsichtlich deren die Umschreibbehörden das Erforderliche von Amtswegen 
vorzukehren haben. 
8 75. 
1 Wird der Aufforderung der Umschreibbehörde innerhalb vorgesteckter Frist nicht genügt, 
so ist gegen die verschuldende Partei oder, wenn die Unterlassung sowohl dem Besitzvorgänger 
als dem neuen Besitzer zur Last fällt, gegen jede der beteiligten Parteien eine Ordnungs- 
strafe von fünf bis fünfzig Mark zu verhängen. 
I Diese Ordnungsstrafe kann im Wiederholungsfalle bis zum einmaligen Betrage von 
zweihundert Mark so oft verhängt werden, bis der Anmeldepflicht Genüge geleistet wird. 
8 76. 
1 Die vorerwähnten Ordnungsstrafen sind vom Rentamte zu verhängen. Eine Um- 
wandlung derselben in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
	        
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