Nr. 74. 1045
I Gegen den rentamtlichen Strafbeschluß ist binnen zweiwöchentlicher Ausschlußfrist, vom
Tage der Eröffnung desselben gerechnet, Beschwerde zur Regierung, Kammer der Finanzen,
zulässig, welche hierüber in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
§ 77.
Notare, welche den ihnen durch gegenwärtiges Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu-
widerhandeln, werden mit Ordnungsstrafen und bei fortgesetztem pflichtwidrigen Verhalten
mit Disziplinarstrafen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
8 78.
Wenn Grundstücke als ursprünglich steuerfrei mit keiner Bonitätsklasse versehen z. B.
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöse 2c. in nutzbares und steuerbares Eigentum
übergehen, so sind dieselben bei der Umschreibung nach den im Kap. III §§ 33 und 34
angegebenen Normen anzugleichen und ist hiernach die Verhältniszahl und Steuerbelegung
auszuwerfen. 1
« § 79.
Veränderungen hinsichtlich der Nutzbarkeit eines Grundstücks, die sich infolge des UÜber-
ganges steuerfreier Fläche zur steuerbaren ergeben und umgekehrt, sind von dem auf die
Anderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an zu berücksichtigen. Wenn der Zeitpunkt der
Anderung nicht mehr bestimmt werden kann, hat die Zu= und Abschreibung mit Wirkung
von dem auf den Zeitpunkt ihrer Feststellung folgenden Kalenderjahr an zu erfolgen; in
gleicher Weise sind die durch Flächen= und Planberichtigungen veranlaßten Zu= und Ab-
schreibungen zu behandeln.
8 80.
Die Umschreibungen müssen in eigenen Umschreibkatastern behandelt werden; nur aus-
nahmsweise geschehen sie im Urkataster; diese Ausnahmen werden reglementär bestimmt.
§ 81.
Alle und jede Umschreibungen, welche im Umschreib= oder Urkataster geschehen, müssen
in reinen und getreu vollständigen Abschriften von den Umschreibbehörden auch in die
Katasterauszüge des Beteiligten auf offizielle Weise unentgeltlich übertragen und dadurch das
Partialkataster mit dem amtlichen Gesamtkataster in fortwährender Ubereinstimmung und
Gleichlautigkeit erhalten werden.
[Ebenso sollen in besonders gehaltenen Quittungsbüchern der Steuerpflichtigen die durch die Umschreibung
veranlaßten Abänderungen der Steuersimplen unentgeltlich nachgetragen werden.)
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