Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 82. 
Die zu erhebenden Umschreibgebühren richten sich nach den bestehenden Gesetzen. 
§ 83. 
1 Hinsichtlich der von der Anmeldung der Veränderungen bis zur wirklichen Umschreibung 
fällig werdenden Steuern wird sich immer an den Besitzer gehalten und den Parteien über- 
lassen, sich über diesen Punkt untereinander auszugleichen. 
I. Die Zahlung der Umschreibgebühren obliegt dem neuen Erwerber. 
n Überläßt der Eigentümer das Grundstück einem Anderen ohne Übertragung des Eigen- 
tums zum Eigenbesitze, so bleibt er neben dem Besitzer für die Grundsteuer haftbar. 
§ 84. 
Wenn die Umschreibungen vorläufige Messungen der Grundstücke erfordern, so tragen 
die Beteiligten die Kosten. 
8 86. 
1 Auf den Steinplatten, worauf die Katasterpläne lithographiert sind, sollen für alle 
Zukunft die sich ergebenden Figurenänderungen der Vermessungsobjekte nachgetragen und 
hierdurch die lithographierten Steuerpläne stets der Gegenwart treu erhalten werden. 
I1 Diese Steine bleiben sämtlich im Zentralpunkte der Monarchie und werden dort 
durch fortgeführte Gravierung evident erhalten. 
VI. Kapitel. 
Von der Stenerverhältniszahl und Quotisation. 
8 86. 
1 Die definitive Steuerverhältniszahl ist bei Grundstücken das Produkt aus ihrer Fläche 
in ihre Bonitätsklasse. 
I. Die Steuerverhältniszahl stellt demnach den jährlichen Ertrag in Achtel-Schäffeln 
(27,##Liter) Korn oder Gulden (15, Mark) dar. Ihre Einheit repräsentiert eine 
Produktionsfähigkeit von ½8 Schäffel Korn oder einen mitteljährigen Ertrag eines Kataster- 
guldens.
	        
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