Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1047 
VII. Kapitel. 
Von den Reklamationen. 
§ 87. 
Reklamationen sind gestattet: 
a. gegen eine fehlerhafte Flächenbestimmung; 
b. gegen die unrichtige Klassifikation einzelner Grundstücke im Gegenhalte zu den 
Mustergründen; 
c. gegen Irrtümer in der Liquidierung und 
d. gegen fehlerhafte Berechnungen und Vorträge im Kataster. 
§ 88. 
Reklamationen werden nicht gestattet: 
a. gegen die nach § 25 exzeptionsfrei gesetzten Mustergründe; 
b. gegen das Steuerverhältnis ganzer Gutskomplexe, Fluren und Distrikte; 
C. gegen solche kleine Differenzen in der Besteuerung, welche selbst dem geübten 
Sinne der Sachverständigen mit Gewißheit nicht mehr erkennbar sind. 
§ 89. 
Eine angeblich fehlerhafte Messung wird durch einen von der Katasterstelle abgeordneten 
Geometer revidiert und das Resultat dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Begnügt 
letzterer sich hiermit nicht, so steht ihm frei, einen geprüften Feldmesser in Vorschlag zu 
bringen, welcher zugleich mit einem von der Katasterstelle zu diesem Zwecke aufgestellten 
Geometer genaue Nachmessung pflegt. Vereinigen sich beide Feldmesser in ihren Resultaten 
nicht, so steht die Entscheidung in letzter Instanz bei der Katasterstelle. 
8 90. 
Irrtümer in der Liquidation, in den Berechnungen und Katastervorträgen werden durch 
nachträgliche genaue Untersuchung und Nachbesserung berichtigt. 
§#91. 
Beschwerden wider eine unrichtige Klassifikation der Grundstücke werden durch eine 
wiederholte Klassifizierung abgetan, wie weiter unten näher bestimmt wird. 
180“
	        
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