Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 92. 
1 Die Klassifikation wird als unrichtig erkannt: 
àa. wenn bei höheren Bonitäten und zwar von der vierten Klasse an aufwärts 
das Mißverhältnis der einem Grundstücke gegebenen Klasse in Vergleichung zu 
den betreffenden Mustergründen wenigstens zwei volle Klassen, bei niederen 
Bonitäten aber und zwar von der vierten Klasse an abwärts eine ganze Klasse 
und von der ersten Klasse abwärts selbst eine Bruchklasse beträgt; 
b. wenn ein Grundstück von großer Fläche und von verschiedenen Bonitäten ohne 
eine vorausgegangene Ausscheidung ordnungswidrig im Komplexe geschätzt und 
demnach dafür eine Durchschnittsklasse ausgesprochen worden ist. 
II Jede Reklamation, welcher die nach diesem Paragraphen erforderliche Begründung 
mangelt, ist schlechterdings unzulässig. 
« 8 93. 
Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, gegen unverhältnismäßige Besteuerung inner- 
halb der Grenzen der Verfügungen der §§ 87, 88 und 92 zu reklamieren. 
8 94. 
Dasselbe Recht und in derselben Weise steht der Staatsbehörde gegen eine verhältnis- 
mäßig zu niedrige Belegung, vielmehr Klassifikation zu. 
§ 95. 
Der Reklamationstermin wird auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt, ist präklusiv 
und beginnt von dem Tage an, wo in der Gemeinde die Einführung proklamiert wird. 
696. 
Beschwerden gegen eine fehlerhafte Messung und unrichtige Berechnung der Kataster- 
sätze können jederzeit angebracht werden. 
(6 97.) 
I Zur Erledigung der Beschwerden wegen angeblich irriger Liquidation der Dominikalien, Zehenten und 
anderer nutzbarer Rechte jeder Art wird zur Herstellung eines sichern definitiven Besitzstandes verordnet, daß alle 
Besitzer solcher Rechte, es mögen dieselben der Staat, Stiftungen, Gemeinden und andere Korporationen oder 
Private sein, von der einen Seite und alle Pflichtigen von der andern Seite verbunden seien, innerhalb einer 
Frist von drei Jahren, von dem Tage des ausgeflossenen oben bestimmten Reklamationstermins an gerechnet, 
alle Unrichtigkeiten in dem ganzen Umfang ihrer Rechte und Lasten dem Steuerkontrollamte zur Berichtigung und 
Vervollständigung des Katasters anzuzeigen. 
II Nach dem Ablaufe dieser Fristen sind alle nicht angemeldeten Ansprüche und Reklamationen ausgeschlossen 
und das Grundsteuerkataster sowie das mit demselben in Verbindung stehende Umschreibkataster, insoferne sie die 
gesetzlichen Erfordernisse haben, gelten als Saal- und Lagerbuch mit Beweiskraft nicht nur in Ansehung der 
Steuerverhältnisse, sondern auch über die Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten für die Zukunft.
	        
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