Nr. 74. 1049
(§ 98.)
I Die innerhalb des vorgesetzten Termins angemeldeten Ansprüche und Differenzen sollen neuerdings durch
die Katasterliquidationskommission genau untersucht oder nachträglich liguidiert und im Umschreibkataster berichtigt
oder nachgetragen werden.
II Im Falle, daß auf dem Wege der Untersuchung oder Liquidation ein entsprechendes Resultat nicht erzielt,
auch zwischen den Berechtigten und Pflichtigen eine gütliche Ausgleichung nicht herbeigeführt werden könnte, sollen
dergleichen Differenzen zur richterlichen Austragung verwiesen, einstweilen im Urkataster vorgemerkt und nach
Ausgang der Sache im Umschreibkataster berichtigt werden.
(§ 99.]
Für die bereits definitiv besteuerten Landesteile gelten die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen in
der Art, daß der Präklusionstermin mit dem Tage zu laufen anfängt, an welchem die in einem Liquidierungs=
bezirke nach § 125 des Grundsteuergesetzes vorgenommene Katasterberichtigung als vollendet proklamiert wird.
8 100.
Die Reklamationen gegen fehlerhafte Klassifikationen müssen bei den einschlägigen
Distriktspolizeibehörden zu Protokoll angemeldet werden. Dabei sind die einzelnen über-
schätzten Grundstücke, ihre Kulturart, ihr Flächeninhalt, ihre Plannummern, ihre ursprüng-
lichen Bonitätsklassen und das Maß der Überschätzung bestimmt anzuzeigen. Jedem Rekla-
manten wird von der Behörde ein Anmeldeschein, worin die Grundstücke, über welche
reklamiert wird, speziell bezeichnet sind, ausgestellt.
8 101.
Nach dem Ablaufe des Reklamationstermins schließen die Distriktspolizeibehörden die
Anmeldungsprotokolle ab und senden sie an die Katasterstelle ein, welche sonach die erforder—
lichen Anordnungen zur Erledigung der Reklamationen zu treffen hat.
8 102.
Die Untersuchung und definitive Bescheidung der Reklamationen wird einem Kompromiß-
gerichte von Sachverständigen übertragen.
§ 103.
Dieses Kompromißgericht wird zusammengesetzt:
a. aus einem Obertaxator, der von der Distriktspolizeibehörde requiriert wird und
nicht der nämliche sein darf, welcher die ursprüngliche Klassifikation geleitet hat, und
b. aus zwei Taxatoren, wovon den einen der Obertaxator, welcher die ursprüngliche
Klassifikation geleitet hat, aus den bei dieser Klassifikation verwendet gewesenen
Schätzern bestellt und den anderen Reklamant ernennt.
Auf Verlangen der Reklamanten kann die Zahl der Taxatoren von beiden
Seiten in gleichem Verhältnis auch verdoppelt werden.