Nr. 74. 1051
8 118.
Die Kosten auf Reklamationen unOderen Bescheidung werden auf die sämtlichen
zur Reklamation gebrachten Parzellen, jedoch nicht nach ihren Steuerverhältniszahlen, sondern
bloß nach ihrer Anzahl ausgeschlagen. Die Besitzer jener Parzellen, deren Reklamation
als unbegründet verbeschieden wird, tragen den sie treffenden Kostenanteil, die übrigen Kosten
fallen der Staatskasse zur Last.
VIII. Koapitel.
Lon AUmlagen und Erhebung der KRatastrierungskosten.
8 114.
Für die allgemeine Regie der Katasterstelle, dann für das Geschäft der Messung, der
Lithographierung der Pläne und der Flächenberechnung sowie der Konservats n und Mutations-
gravierung der Steine wird der erforderliche Bedarf aus der Staatskasse bestritten und in
dem jederzeitigen Finanzgesetze festgesetzt.
115.
Ebenso übernimmt die Staatskasse die Kosten der Katastrierung selbst d. i. die Kosten
der Bonitierung, Klassifizierung, Liquidierung und Katasteranfertigung.
IX. Kapitel.
Von Erhebung der Grundstener.
(6 116.)
I Wenn in einem Polizei= oder Liquidierungsbezirke das Grundsteuerkataster geschlossen ist, so wird die
definitive Steuer sogleich in Perzeption gesetzt und die bisherigen Gesetze über die Besteuerung der Grundstücke,
Fischwässer, Jagden, Bergwerke, Dominikalrenten und andere Realrechte auf Grund und Boden treten von diesem
Zeitpunkt an bezüglich dieses Bezirkes außer Wirkung.
II Der Eintritt der definitiven Grundsteuer ist in der Gemeinde förmlich zu proklamieren und darüber ein
Protokoll aufzunehmen.
§ 117.
Von jeder Einheit der Steuerverhältniszahl ist ein Betrag von vier Pfennig als
Jahressteuer zu erheben.
§ 118.
Die Grundsteuer wird mit je einem Vierteile der Jahresschuldigkeit am 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die
Staatsregierung.