Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1053 
solange es einer anderen Kulturart zugeführt ist, mit. der Hälfte, wenn es aber dauernd 
Odland geworden ist, mit einem Drittel ihres Betrags der Steuerberechnung zugrunde zu legen. 
1 Diese Steuerberechnung tritt nur auf Antrag mit Wirkung von dem auf die Antrag- 
stellung folgenden Kalenderjahr ein. Der Antragsteller hat die erforderlichen Nachweise 
zu erbringen. 
X. Kapitel. 
Steuernachlässe. 
. 123. 
! Nachlaß an der Grundsteuer wird vorbehaltlich der Vorschrift im Art. 12 Abs. II des 
Hagelversicherungsgesetzes auf Ansuchen gewährt, wenn infolge außerordentlicher Elementar= 
ereignisse: 
1. die gewöhnliche Jahresernte landwirtschaftlich benützter Grundstücke mindestens zum 
vierten Teile beschädigt oder 
2. der Wert des zum Wirtschaftsbetrieb eines Landguts dienenden beweglichen Inven-- 
tars um mindestens den vierten Teil vermindert wurde. 
II Ist im Falle des Abs. 1 Ziff. 1 die Beschädigung an der eingebrachten Ernte eingetreten 
und nicht nachweisbar, von welchen einzelnen Grundstücken des Landguts die beschädigte 
Ernte stammt, so ist die Ernte sämtlicher Grundstücke der gleichen Kulturart als beschädigt 
anzusehen. 1 
III Die Schadensquote ist nach Zwölfteilen zu ermitteln; hierbei sind Bruchteile der Hälfte 
und darüber für voll zu rechnen. Etwaige gesetzliche oder vertragsmäßige Entschädigungen 
sind in Berücksichtigung zu ziehen. 
IV Der Nachlaß beträgt in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 eine der Schadensquote gleich- 
kommende Quote der Jahresgrundsteuer der beschädigten Grundstücke, in den Fällen des 
Abs. 1 Ziff. 2 eine der Schadensquote gleichkommende Quote der Jahresgrundsteuer des 
in Frage stehenden Landguts. 
Der Nachlaß wird nur für das Kalenderjahr bewilligt, in dem die Beschädigung ein- 
getreten ist. Im Falle der unverschuldeten Fortdauer der Wirkung der Beschädigungen in 
dem unter Abs. 1 Ziff. 1, 2 erwähnten Umfang über das Nachlaßjahr hinaus kann jedoch 
auch für das folgende Jahr ein Nachlaß gewährt werden. 
8 124. 
1 Die Nachlaßgesuche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei der Gemeindebehörde zu 
einer Zeit schriftlich oder mündlich anzubringen, wo der erlittene Schaden vollständig erhoben 
werden kann. 
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