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solange es einer anderen Kulturart zugeführt ist, mit. der Hälfte, wenn es aber dauernd
Odland geworden ist, mit einem Drittel ihres Betrags der Steuerberechnung zugrunde zu legen.
1 Diese Steuerberechnung tritt nur auf Antrag mit Wirkung von dem auf die Antrag-
stellung folgenden Kalenderjahr ein. Der Antragsteller hat die erforderlichen Nachweise
zu erbringen.
X. Kapitel.
Steuernachlässe.
. 123.
! Nachlaß an der Grundsteuer wird vorbehaltlich der Vorschrift im Art. 12 Abs. II des
Hagelversicherungsgesetzes auf Ansuchen gewährt, wenn infolge außerordentlicher Elementar=
ereignisse:
1. die gewöhnliche Jahresernte landwirtschaftlich benützter Grundstücke mindestens zum
vierten Teile beschädigt oder
2. der Wert des zum Wirtschaftsbetrieb eines Landguts dienenden beweglichen Inven--
tars um mindestens den vierten Teil vermindert wurde.
II Ist im Falle des Abs. 1 Ziff. 1 die Beschädigung an der eingebrachten Ernte eingetreten
und nicht nachweisbar, von welchen einzelnen Grundstücken des Landguts die beschädigte
Ernte stammt, so ist die Ernte sämtlicher Grundstücke der gleichen Kulturart als beschädigt
anzusehen. 1
III Die Schadensquote ist nach Zwölfteilen zu ermitteln; hierbei sind Bruchteile der Hälfte
und darüber für voll zu rechnen. Etwaige gesetzliche oder vertragsmäßige Entschädigungen
sind in Berücksichtigung zu ziehen.
IV Der Nachlaß beträgt in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 eine der Schadensquote gleich-
kommende Quote der Jahresgrundsteuer der beschädigten Grundstücke, in den Fällen des
Abs. 1 Ziff. 2 eine der Schadensquote gleichkommende Quote der Jahresgrundsteuer des
in Frage stehenden Landguts.
Der Nachlaß wird nur für das Kalenderjahr bewilligt, in dem die Beschädigung ein-
getreten ist. Im Falle der unverschuldeten Fortdauer der Wirkung der Beschädigungen in
dem unter Abs. 1 Ziff. 1, 2 erwähnten Umfang über das Nachlaßjahr hinaus kann jedoch
auch für das folgende Jahr ein Nachlaß gewährt werden.
8 124.
1 Die Nachlaßgesuche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei der Gemeindebehörde zu
einer Zeit schriftlich oder mündlich anzubringen, wo der erlittene Schaden vollständig erhoben
werden kann.
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