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II Von der Gemeindebehörde sind die Gesuche mit gutachtlicher Außerung dem Rentamte
vorzulegen.
III Die Schadensfeststellung erfolgt nach den hierüber von der Staatsregierung ergehenden
Anordnungen. Über die Gewährung des Nachlasses und über dessen Höhe entscheidet die
Regierung, Kammer der Finanzen. Gegen deren Entscheidung ist Beschwerde an das Staats-
ministerium der Finanzen zulässig.
Schlußbestimmungen.
(5 125.)
In jenen Teilen des Königreichs, in welchen das Steuerdefinitivum bereits eingeführt ist, bleiben die Kataster
in ihrem Hauptbaue unverändert, doch müssen sie alle jene Anderungen und Zusätze nachträglich erhalten, welche
sich infolge des gegenwärtigen Gesetzes zu ihrer Gleichstellung mit dem Kataster der übrigen Teile des Reichs
als notwendig ergeben.
(§ 126.)
1 Die Summe der Grundsteuerminderungen, welche sich im Laufe der gegenwärtigen Finanzperiode durch den
Vollzug des § 116 ergibt, wird nach Abzug der allenfallsigen Mehrungen auf sämtliche definitiv katastrierte Steuer-
bezirke desselben Kreises nach dem Maßstabe des Definitivums ausgeschlagen, mittelst gleichmäßiger Steuerprozente
erhoben und der Staatskasse ersetzt. ·
IIÜberdieArtderBehandlungdieserMinderungenindenspäterenFinanzpekiodenwitddurchdasjebetzeitige
Finanzgesetz Vorsehung getroffen.
[5 127.1*)
1 Die in den Text des gegenwärtigen Gesetzes aufgenommenen Vorschriften des Gesetzes vom 19. Mai 1881,
einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer betreffend, treten am
1. Januar 1882 in Kraft.
II Die Bestimmungen der §§ 71—76 "#) finden auf Besitzänderungen, welche vor dem 1. Januar 1882 statt-
fanden, ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen für die Katasterumschreibung genügt worden wäre, Anwendung,
wenn die bestehenden Umschreibhindernisse nicht binnen längstens sechs Monaten, vom obigen Einführungstag an
gerechnet, beseitigt sind.
128.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt und es soll letzteres durch das Gesetz= und Verordnungsblatt verkündet werden.
6) Einführungs= und libergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (GVl. S. 657).
**) In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1881 (GVBl. S. 670).