Nr. 74.
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Hausstenergesetz.
I. Kapitel.
Allgemeine Vormen für die Häuserbestenerung.
1.
1 Die Haussteuer ist eine direkte Staatsauflage, durch welche die Nutzung aus Häusern
in Städten, Märkten und auf dem platten Lande belegt wird.
II Diese Steuer soll in allen Teilen der Monarchie nach gleichen Grundsätzen und zwar
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden.
8 2.
Haussteuerfrei sind:
1.
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7.
8.
die Gebäude der Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die hierwegen
durch die Verfassung vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt,
die Staatsgebäude,
Kirchen, Bethäuser, Synagogen,
die Dienstgebäude der Versicherungskammer,
die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Gebäude der Kreis-
gemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften sowie
der zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
die unmittelbar zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung dienenden Gebäude
öffentlicher Unterrichts= oder Erziehungsanstalten sowie Gebäude dieser Art von
Privatanstalten, die für öffentliche Unterrichts= oder Erziehungsanstalten Ersatz
bieten und nicht Erwerbszwecke verfolgen,
Gebäude, die unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder der
öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sportszwecken dienen,
öffentliche Museen, öffentliche Monumente.
I Auf Gebäudeteile, die anderen als den die Steuerfreiheit begründenden besonderen Zwecken
dienen, finden die regelmäßigen Veranlagungsvorschriften Anwendung. Jedoch erstreckt sich
die Steuerfreiheit nach Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 auch auf Dienstwohnungen, die zu dem Zwecke,
auf den die Steuerfreiheit sich gründet, in Beziehung stehen.
Für Staatsgebäude werden zur Begründung der Umlagenpflicht die Steuerverhältnis-
zahlen ausgemittelt und im Kataster vorgemerkt. Diese Ermittelung und Vormerkung
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