Nr. 76. 1073
Al Außerdem ist der Rektor auf Verlangen zur Ubernahme der Kasse= und Rechnungs-
führung verpflichtet.
IV Dem Rektor wird im Benehmen mit den Konservatoren die Erlassung einer Verwaltungs-
ordnung für die Bibliothek, die Institute und Sammlungen anheimgestellt. Diese Ordnung
unterliegt der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
§ 12.
1 Das Professorenkollegium eines Lyzeums besteht aus dessen sämtlichen ordentlichen und
außerordentlichen Professoren.
I Es wird vom Rektor, so oft er dies für notwendig erachtet, oder auf Anordnung des
K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten oder auf Antrag
von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen.
III Den Vorsitz führt der Rektor, das Protokoll der dienstjüngste, bei gleichem Dienstalter
mehrerer der an Lebensjahren jüngste außerordentliche Professor.
!7 Das Professorenkollegium entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag.
Es ist Aufgabe des Professorenkollegiums dahin zu wirken, daß sämtliche Professoren
in möglichst engem und lebendigem Verkehr die Erreichung der Ziele des Lyzeums gemeinsam
anstreben. Der Wirkungskreis des Professorenkollegiums umfaßt alle wichtigen, das Lyzeum
in seiner Gesamtheit berührenden Angelegenheiten, über welche es entweder selbständig
entscheidet oder Gutachten und Anträge durch den Rektor dem K. Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten unterbreiten läßt.
V. Insbesondere sind dem Professorenkollegium zugewiesen:
1. die Beratung des Etatentwurfs,
2. die Vermittlung von Differenzen zwischen einzelnen Professoren, insbesondere in
Bezug auf die Vereinbarung der Vorlesungsstunden oder die Benützung der Lehrsäle,
3. die Vorschläge bezüglich der Gewährung von Stipendien an Studierende des Lyzeums,
4. die Erfüllung der ihm in den Satzungen für die Studierenden an den Lyzeen
übertragenen Aufgaben.
VII Das Professorenkollegium ist ermächtigt, von sich aus Anträge und Gutachten durch
den Rektor unmittelbar an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten zu bringen.
VII Dem Professorenkollegium wird die Erlassung einer Geschäftsordnung anheimgestellt.
In derselben kann die Bestimmung vorgesehen werden, daß einzelne näher zu bezeichnende
Gegenstände besonderen Referenten oder Kommissionen überwiesen und Angelegenheiten, die
hauptsächlich oder ausschließlich nur eine Abteilung berühren, von den Professoren dieser Ab-