Nr. 77. 1091
b. Realprogymnasien.
I. Königreich Württemberg. Ettlingen: Realpraumnastum (verbunden mit
: · si bunden mit Real- ealschule), ·
Aalen: “— (verbunden mit Rea görrach: Realproymnasium (verbunden mit
Böblingen, Gymnasium),
Calw, Mosbach, »
Cannstatt: Realprogymnasium (verbunden mit Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),y Realschule).“) 1
Geislingen, . «
Heidenhgeim: Realprogymnasium (verbunden mit III. Großherzogtum Mecklenburg-Strelit.
Realschule), Schönberg: Realschule.
Nürtingen. IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Großherzogtum Baden. Frankenhausen,
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium
Gymnasium), # angeschlossen).
c. Realschulen.
I. Königreich Württemberg. III. Großherzogtum Hessen.)
Aalen: #Realschule (verbunden mit Realprogym- Alzey: Flrae (verbunden mit Progym-
niasium), «. ’ - «
Biberach:1«Realschule(verbunden1nitProgym- Bingen: werahre (verbunden mit Progym-
. . nasium), . Bugbach, U
Heidenheim: iRealschule (verbunden mit Realn:Dieburg:Realschulabteilungder höheren Bürger-
. progymnasium), schule (verbunden mit Progymnasium),
Rottweil. Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
II. Großherzogtum Baden. ##Gernsheim,
(Bruchsal, Groß-Umstadt: Reals chule (verbunden mit Land-
fEttlingen: 1-Realschule (verbunden mit Real- „Michelstadt wirtschaftsschule),
progymnasium), 8 ,
sKarlsruhe, EW½ Ber
Mannheim: Lessingschule, p g.
Realschule (verbunden mit Real- IV. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz.
gymnasium), Neustrelitz.
Offenburg, V. Herzogtum Sachsen-Meiningen.
Singen: Realschule (verbunden mit Real= Sonneberg.2)
., progymnasium), , VI. Freie Hansestadt Bremen.
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real- Bremen: Realschule in der Altstadt,
gymnasium). Realschule beim Doventore.
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1909/10. #-7
verli 8 Die bezügliche Berechtigung ist dem Realprogymnasium Mosbach bereits vom Jahre 1907 einschließlich ab
lehen worden.
8) Mit rückwirkender Geltung vom Schuljahr 1907/08 einschließlich ab.
4) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungeschein zum einjährig= freiwilligen Dienste erwerben wollen, haden sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren
Bestimmung mil rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
5, Solche Schuler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungs-
ein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen.