Nr. 79. 1117
8 4.
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden:
I. Alljährlich am 12. März — Unserem Geburtstage — sollen in feierlicher Weise
durch den K. Bezirksamtmann von Sonthofen oder dessen Stellvertreter an Kinder
bedürftiger, braver, in der Gemeinde Oberstdorf wohnhafter Eltern Präbenden von je
50 —K in Form eines Sparkassebuchs verteilt werden. Dabei sollen Kinder, deren Eltern
bei den Allerhöchsten Jagden im Algäu oder als staatliche Waldarbeiter beschäftigt werden,
in erster Linie Berücksichtigung finden.
Die Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein.
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur
Großjährigkeit oder bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in Verwaltung
des K. Bezirksamts Sonthofen und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen nur an
die Beschenkten selbst ausbezahlt werden.
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 an die
Stiftung zurück, während die angefällenen Zinsen an die allenfallsigen Erben herauszuzahlen sind.
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das Sparkassebuch von dem Kinde
selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden.
II. Ein angemessener Teil der Stiftungserträgnisse soll zur alljährlichen Veranstaltung
eines Festes, wenn tunlich am 12. März, für Kinder mit Ausspeisung — unter besonderer
Berücksicht igung armer Kinder — verwendet werden.
§ 5.
Allemfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders be-
stimmen, dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Schaffung neuer
Präbenden zu verwenden.
86.
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige
Verluste sind aus den Stiftungserträgnissen zu decken.
Gegeben zu München, den 7. Dezember 1910.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Prettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General--Sekretär:
Ministerialrat Kahr.