Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 79. 1119 
* 4. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
I. Alljährlich am 12. März — Unserem Geburtstage — sollen in feierlicher Weise 
durch den K. Bezirksamtmann von Sonthofen oder dessen Stellvertreter an Kinder 
bedürftiger, braver, in der Gemeinde Hindelang wohnhafter Eltern Präbenden von je 
50 —X in Form eines Sparkassebuchs verteilt werden. Dabei sollen Kinder, deren Eltern 
bei den Allerhöchsten Jagden im Algäu oder als staatliche Waldarbeiter beschäftigt werden, 
in erster Linie Berücksichtigung finden. 
Die Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit oder bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in Verwaltung 
des K. Bezirksamts Sonthofen und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen nur an 
die Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 —X an die Stiftung 
zurück, während die angefallenen Zinsen an die allenfallsigen Erben herauszuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das Sparkassebuch von dem Kinde 
selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
II. Ein angemessener Teil der Stiftungserträgnisse soll zur alljährlichen Veranstaltung 
eines Festes, wenn tunlich am 12. März, für Kinder mit Ausspeisung — unter besonderer 
Berücksichtigung armer Kinder — verwendet werden. 
§ 5. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders bestimmen, 
dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Schaffung neuer Präbenden 
zu verwe nden. 
§ 6. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige 
Verluste sind aus den Stiftungserträgnissen zu decken. 
Gegeben zu München, den 7. Dezember 1910. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrat Kahr.
	        
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