Nr. 81. 1159
an Staatsgefällen, Kreisumlagen und Kirchensteuern im Zwangsvollstreckungsverfahren in
Bezug auf die Kirchensteuern ausgeschlossen. #
§ 12.
Zu Art. 10 Abs. III des Gesetzes.
1! Ein Nachlaßrecht steht den Kirchenbehörden nicht zu.
I1Die Stundung der Staatssteuer durch die Einhebebehörden wirkt unmittelbar auch als
Stundung der Kirchensteuer.
§ 13.
Zu Art. 10 Abs. IV des Gesetzes.
1Die Solleinnahme, die wirkliche Einnahme sowie die Rückstände und Nachlässe an
Kirchensteuer sind in der Nebenrechnung 1 vormerkungsweise durchzuführen.
IIVon der wirklichen Einnahme an Kirchensteuern haben die K. Rentämter 3% als
Erhebungskosten für die Staatskasse zu vereinnahmen und in der Staatsfondsrechnung unter
den Vergütungen für die Besorgung von Nebengeschäften durch die Rentämter zu verrechnen.
Die Rentämter der Pfalz haben 1% der wirklichen durch die einzelnen Steuereinnehmer
erhobenen Einnahme an Kirchensteuern bis auf weiteres an die betreffenden Steuereinnehmer
als Entschädi gung für ihre Tätigkeit bei der Einhebung der Kirchensteuer hinaus zu vergüten
und den hinaus vergüteten Betrag an der 3% igen Hebegebühr zu kürzen. Die hiernach
verbleibende Einnahme an Kirchensteuern ist von den Rentämtern — gleichzeitig mit etwaigen
anderen Gefällen, jedoch unter ziffermäßiger Ausscheidung — im Abrechnungsweg an die
Kreiskasse abzuführen und. von dieser in den diesrheinischen Regierungsbezirken an die „All-
gemeine Kirchenkasse der protestantischen Kirche r. d. Rh.“, die unter der Verwaltung der
„Administration der Allgemeinen Unterstützungsanstalt für die protestantischen Pfarreien des
Königreichs Bayern diesseits d. Rh.“ in Nürnberg steht, und im Regierungsbezirke der Pfalz
an die „Allgemeine Kirchenkasse der vereinigten protestantischen Kirche der Pfalz“, die durch
den Rechner der „Allgemeinen protestantischen Pfarrwitwenkasse der Pfalz“ verwaltet wird,
im Girowege zu überweisen. Im Laufe des Jahres haben Zwischenlieferungen in runden
Summen stattzufinden.
⅜;⅞v* Gleichzeitig mit der Abrechnung auf Staatsfonds haben die Rentämter mit der Kreis-
kasse auch auf die Kirchensteuern abzurechnen. Die Regierungsfinanzkammern haben den
Gesamtbetrag der Solleinnahme, wirklichen Einnahme sowie der Rückstände und Nachlässe
— ausgeschieden nach Rentämtern — der genannten Administration und dem genannten
Rechner mitzuteilen, mit welchen die Kreiskasse hierauf endgültig abzurechnen hat. Abdruck