Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. Ia. Sprengstoffe. 
In den Beförderungsvorschriften Abschnitt C. Abs. (1) wird der Eingang gefaßt; 
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. Gruppe und bei den in Mengen 
bis zu 200 Kilogramm aufgelieferten Sprengmitteln der 
2. Gruppe muß jede Sendung von einer Bescheinigunng usw. 
wie bisher. 
Nr. Ib. Munition. 
In den Beförderungsvorschriften Abschnitt C. wird der Eingang des 
Abs. (2) gefaßt: 
(2) Bei den Momentzündschnüren der Ziffer 2c muß auf dem 
Frachtbrie . . . usw. wie bisher. 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Abschnitt A. Abs. (2) b wird gefaßt: 
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Verpackung; 
die Stoffe der Ziffern 3 und 9 müssen aber, wenn unverpackt, mit 
dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Hausmüll (Ziffer 9) in besonders 
eingerichteten, das Zerstäuben verhütenden Wagen bedarf keiner Decken. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München den 12. Dezember 1910. 
v. Frauendorser. 
  
Nr. 416353. 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen 
aus Osterreich-Ungarn. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die mit Bekanntmachung vom 12. Oktober 1910 (GVhl. S. 967) getroffene Ver- 
fügung wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. XXXV sowie auf die ungarischen 
Sperrgebiete Nr. 55 und 58 ausgedehnt. 
München, den 15. Dezember 1910. 
J. U. 
Ministerialrat Henle.
	        
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