Nr. 83. 1197
Im übrigen bestimmt sich die Erbfolge in der Familie des am 27. Mai 1886 ver—
storbenen Heinrich Alexander Gustav Freiherrn Horneck von Weinheim, der als Fidei—
kommißstifter gilt, nach den Vorschriften der §§ 87, 90, 91 Fid. Ed., jedoch mit der Maß-
gabe, daß der älteste Sohn des Stifters, der am 23. Oktober 1874 geborene Ferdinand
Maria Anton Severin Friedrich Georg Freiherr Horneck von Weinheim und dessen
Nachkommenschaft von der Erbfolge in das Fideikommiß solange ausgeschlossen sind, als der
Mannesstamm in den zunächst berufenen Linien der beiden jüngeren Söhne des Stifters,
nämlich des zweitgeborenen Sohnes Friedrich-Karl Freiherr von Sturmfeder-Horneck,
der zum ersten Fideikommißbesitzer ernannt ist, und des drittgeborenen Sohnes Georg
Friedrich Maria Willibald Freiherr Horneck von Weinheim, blüht, und daß die
weibliche Nachkommenschaft erst nach dem völligen Abgange des Mannesstammes in der
Linie des Stifters, oder wenn die noch vorhandenen Agnaten von der Nachfolge ausgeschlossen
sind, zum Besitze und Genusse des Fideikommißvermögens gelangen kann.
IV. Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers.
Die Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers bestimmen sich im allgemeinen nach
den Vorschriften der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde.
In Ansehung der einzelnen Gegenstände des beweglichen Fideikommißvermögens ist
dem Fideikommißbesitzer freie Verfügungsgewalt eingeräumt; nur ein goldener Ring mit
Brillanten ist wegen seines besonderen Familienwerts ausdrücklich für unveräußerlich erklärt.
Im übrigen muß das bewegliche Vermögen selbstverständlich in seinem Wert und Umfang
zur Zeit der Fideikommißerrichtung erhalten werden.
V. Rechte der Witwen, nachgeborenen Söhne und der Töchter der
Fideikommißbesitzer.
Im Hinblick auf § 46 Fid. Ed. ist bestimmt, daß die Witwe eines Fideikommiß-
besitzers, solange sie nicht zu einer weiteren Ehe schreitet, neben einer freien Wohnung ein
jährlicher Wittum von 2000.—, jeder nachgeborene Sohn auf Lebenszeit eine jährliche
Apanage von 1000.— und jede Tochter eine jährliche Rente von 7 800.— bis zur
Verehelichung und bei der Verehelichung eine Aussteuer von 6000.— erhalten soll,
daß sich aber diese Berechtigten eine verhältnismäßige Kürzung ihrer Bezüge gefallen lassen
müssen, wenn der Fideikommißbesitzer mehr als ein Drittel der reinen nach zehnjährigem
Durchschnitte berechneten Fideikommißrente hiezu aufwenden müßte. Die Rechte der Mutter
und der Geschwister des Fideikommißerrichters und ersten Fideikommißbesitzers haben eine
besondere Regelung in den Urkunden des K. Notariats Forchheim vom 1. Juli 1897,