Nr. 84. 1201
2 Die Vorschriften der 88 1, 2 finden auf die etatsmäßigen Beamten, die am
1. Januar 1910 im Dienste standen oder seitdem ernannt oder wieder angestellt wurden,
ferner auf die Beamten, die am 1. Jannuar 1910 im Ruhestande sich befanden und künftig
in etatsmäßiger Eigenschaft wieder zur Dienstleistung berufen werden, rückwirkende Anwen-
dung, auch wenn sie sich in Beförderungsstellen befinden. Die vom 1. Januar 1910 an
sich berechnenden Mehrbeträge #werden nachbezahlt, sofern nicht inzwischen das Dienst-
verhältnis auf Grund des Artikel 8 Abs. 2 oder des Artikel 10 oder des Artikel 108
Ziff. 2 des Beamtengesetzes gelöst wurde. Hinsichtlich der Beamten, die seit dem
1. Januar 1910 gestorben sind, beschränkt sich die Nachzahlung auf die Witwen und
Kinder der verlebten Beamten. «
§4.
1. Hat ein aus der Klasse der Militäranwärter hervorgegangener etatsmäßiger Beamter
eine Stellung, die in dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern und Inhabern des An-
stellungsscheins vorbehaltenen Stellen nur als Aufrückungsstelle bezeichnet ist, als erste etats-
mäßige Anstellung erreicht, so findet eine Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besol-
dungsdienstalter nicht statt.
2 Für die Stellen, die durch die Gehaltsordnung den bisherigen Gehaltsregulativen
gegenüber in eine höhere Klasse gehoben wurden (§ 4 Abs. 3 Ziff. 2 und Ziff. 3b der
Verordnung vom 6. September 1908, die Gehaltsverhältnisse der etatsmäßigen Staats-
beamten betreffend), bestimmen die Ministerien, ob diese Stellen als erste etatsmäßige An-
stellung oder als Aufrückungsstellen im Sinne der Verordnung zu erachten sind.
3. Soweit bei der Uberleitung in die Gehaltsordnung eine Sonderfestsetzung des Gehalts
stattgefunden hat, bestimmen die Ministerien, ob und inwieweit eine Anderung des Gehalts
einzutreten hat.
s 6.
Die Bestimmung in § 4 Abs. 3 Ziff. 7 der Verordnung vom 6. September 1908,
die Gehaltsverhältnisse der etatsmäßigen Staatsbeamten betreffend, wird durch diese Verord-
nung nicht berührt.
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