Nr. 84. 1203
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, während den Militäranwärtern, die weniger
als neun Jahre, jedoch mehr als acht Jahre im Heere oder in der Marine gedient haben,
nach dem Abs. 2 des § 1 bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die nach dem
vollendeten achten Militärdienstjahre tatsächlich zurückgelegte Militärdienstzeit auf das Besoldungs-
dienstalter anzurechnen ist.
2. Hienach sind auf das Besoldungsdienstalter beispielsweise anzurechnen, wenn die etats-
mäßige Anstellung erfolgt:
nach 9 bis einschließlich 13 Militardienstjahren 1 Jahr,
„ 14 Millitärdienstjahren 2 Jahre,
„ 142#0/365 Militärdienstjahren 2 Jahre und 280 Tage,
„ 15 und mehr Militärdienstjahren . ZJahte;
» 9 Militärdienstjahren und einer Zivildienstzeit bis zu 4 Vahren 1 Jahr,
„ 9 Millitärdienstjahren und 41½% 0 Zivildienstjahren 1 Jahr und 120 Tage,
„ 9 Militärdienstjahren und 5 Zivildienstjahren . 2) Jahre,
„ 9 Militärdienstjahren und 6 oder mehr Zivildienstjahren . 3 Jahre;
„ 12 Militärdienstjahren und 1 Zivildienstjahr 1 Jahr,
„ 12 Militärdienstjahren und 2 Zivildienstjahren 2 Jahre,
„ 13 Militärdienstjahren und 1300/15 Zivildienstjahrtenn 2 Jahre und 300 Tage,
„ 13 Militärdienstjahren und 2 oder mehr Zivildienstjahren 3 Jahre,
„ 14 Militärdienstjahren und 1 oder mehr Zivildienstjahren 3 Jahre;
„ 8200 „5 Militärdienstjahren 200 Tage.
2. Militärauwärter im Sinne der Verordnung ist jeder Inhaber des Zivil-
versorgungsscheins.
2 Nicht als Militäranwärter in diesem Sinne sind anzusehen diejenigen Personen, die
nach § 10 der Anstellungsgrundsätze vom 30. September 1907 und den
hiezu ergangenen besonderen Bestimmungen zu den den Militäranwärtern vorbehaltenen
Stellen zugelassen werden können oder zuzulassen sind. Bei den im Ziovildienste zur etats-
mäßigen Anstellung kommenden verabschiedeten Offizieren und Deckoffizieren, denen bei dem
Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst verliehen
worden ist, findet daher eine Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter
grundsätzlich nicht statt; ebensowenig bei den Inhabern der Anstellungsbescheinigung (§ 10
Ziff. 6 der Anstellungsgrundsätze vom 30. September 1907). Ferner gelten nicht als
Militäranwärter die Inhaber des Anstellungsscheins (§ 17 des Mannschafts-
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1900). ·