1204
à Dagegen sind die früheren Angehörigen des Zeug-, Feuerwerks-, Torpeder= und
Festungsbaupersonals, die Schirrmeister, die ehemaligen Registratoren bei den Generalkommandos,
den Marine-Stationskommandos, der Inspektion des Bildungswesens der Marine und beim
Flottenstabe sowie die im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps,
sofern sie den Zivilversorgungsschein besitzen, auch dann als Militäranwärter anzusehen,
wenn sie eine gemäß 8§ 91 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-
gesetzbl. S. 275) und Artikel 16 des Abänderungsgesetzes vom 22. Mai 1893 (Reichs-
gesetzb9l. S. 171) nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes berechnete Pension
beziehen. Den Registratoren bei den Generalkommandos gleich zu achten sind die Registratoren
bei den Generalinspektionen der Kavallerie, der Fußartillerie sowie des Ingenieur= und
Pionierkorps und der Festungen, dann bei den Inspektionen der Feldartillerie und der
Verkehrstruppen.
* Militäranwärter im Sinne der Verordnung sind auch die vormaligen Angehörigen der
Gendarmerie, die auf Grund der früheren Vorschristen den Zivilanstellungsschein
erworben haben. Für sie ist die Gendarmeriedienstzeit der Militärdienstzeit gleich zu achten.
Nicht als Militäranwärter in diesem Sinne gelten dagegen die vormaligen Angehörigen der
Gendarmerie, die lediglich auf Grund des Vorzugsvermerkes nach der Be-
kanntmachung vom 31. Juli 1889 (GVBl. S. 431) zur etatsmäßigen Anstellung
gelangt sind oder gelangen werden.
3. Als Zivildienst ist anzusehen die Zeit einer nach dem Ausscheiden aus dem
Heere oder der Marine erfolgten informatorischen Beschäftigung, eine als nichtetatsmäßiger
Beamter zurückgelegte Dienstzeit sowie eine unter den Artikel 25 des Beamtengesetzes fallende
Dienstleistung; in allen diesen Fällen jedoch nur dann, wenn die Aufnahme auf Grund der
Eigenschaft als Militäranwärter erfolgt ist und wenn die Dienstzeiten in demjenigen Ver-
waltungszweig, in welchem die etatsmäßige Anstellung erfolgt, behufs ihrer Erlangung zurück-
gelegt sind. Mit Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums kann die Anrechnung auch
dann erfolgen, wenn in solchen Fällen die Aufnahme nicht auf Grund der Eigenschaft als
Militäranwärter erfolgt ist, ferner wenn die Verwendung in einem anderen Dienstzweige
derselben Verwaltung oder in einer anderen staatlichen Verwaltung stattgefunden hat oder
wenn eine entsprechende Verwendung im Dienste einer sonstigen öffentlichen Verwaltung in
Frage kommt.
2 Die regelmäßige Zeit des abgeleisteten Probedienstes (§ 19 der Anstellungsgrundsätze
vom 30. September 1907) ist, soweit sie in der gleichen Stellung zugebracht wurde, schon
nach dem Artikel 28 Abs. 4 des Beamtengesetzes für die Bemessung des Gehalts anzurechnen.
Diese Zeit kann daher nicht nochmals für die Frage der Aurechnung der Militärdienstzeit
auf das Besoldungsdienstalter in Betracht kommen. Dagegen kann hiefür mit Genehmigung