Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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à Dagegen sind die früheren Angehörigen des Zeug-, Feuerwerks-, Torpeder= und 
Festungsbaupersonals, die Schirrmeister, die ehemaligen Registratoren bei den Generalkommandos, 
den Marine-Stationskommandos, der Inspektion des Bildungswesens der Marine und beim 
Flottenstabe sowie die im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps, 
sofern sie den Zivilversorgungsschein besitzen, auch dann als Militäranwärter anzusehen, 
wenn sie eine gemäß 8§ 91 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs- 
gesetzbl. S. 275) und Artikel 16 des Abänderungsgesetzes vom 22. Mai 1893 (Reichs- 
gesetzb9l. S. 171) nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes berechnete Pension 
beziehen. Den Registratoren bei den Generalkommandos gleich zu achten sind die Registratoren 
bei den Generalinspektionen der Kavallerie, der Fußartillerie sowie des Ingenieur= und 
Pionierkorps und der Festungen, dann bei den Inspektionen der Feldartillerie und der 
Verkehrstruppen. 
* Militäranwärter im Sinne der Verordnung sind auch die vormaligen Angehörigen der 
Gendarmerie, die auf Grund der früheren Vorschristen den Zivilanstellungsschein 
erworben haben. Für sie ist die Gendarmeriedienstzeit der Militärdienstzeit gleich zu achten. 
Nicht als Militäranwärter in diesem Sinne gelten dagegen die vormaligen Angehörigen der 
Gendarmerie, die lediglich auf Grund des Vorzugsvermerkes nach der Be- 
kanntmachung vom 31. Juli 1889 (GVBl. S. 431) zur etatsmäßigen Anstellung 
gelangt sind oder gelangen werden. 
3. Als Zivildienst ist anzusehen die Zeit einer nach dem Ausscheiden aus dem 
Heere oder der Marine erfolgten informatorischen Beschäftigung, eine als nichtetatsmäßiger 
Beamter zurückgelegte Dienstzeit sowie eine unter den Artikel 25 des Beamtengesetzes fallende 
Dienstleistung; in allen diesen Fällen jedoch nur dann, wenn die Aufnahme auf Grund der 
Eigenschaft als Militäranwärter erfolgt ist und wenn die Dienstzeiten in demjenigen Ver- 
waltungszweig, in welchem die etatsmäßige Anstellung erfolgt, behufs ihrer Erlangung zurück- 
gelegt sind. Mit Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums kann die Anrechnung auch 
dann erfolgen, wenn in solchen Fällen die Aufnahme nicht auf Grund der Eigenschaft als 
Militäranwärter erfolgt ist, ferner wenn die Verwendung in einem anderen Dienstzweige 
derselben Verwaltung oder in einer anderen staatlichen Verwaltung stattgefunden hat oder 
wenn eine entsprechende Verwendung im Dienste einer sonstigen öffentlichen Verwaltung in 
Frage kommt. 
2 Die regelmäßige Zeit des abgeleisteten Probedienstes (§ 19 der Anstellungsgrundsätze 
vom 30. September 1907) ist, soweit sie in der gleichen Stellung zugebracht wurde, schon 
nach dem Artikel 28 Abs. 4 des Beamtengesetzes für die Bemessung des Gehalts anzurechnen. 
Diese Zeit kann daher nicht nochmals für die Frage der Aurechnung der Militärdienstzeit 
auf das Besoldungsdienstalter in Betracht kommen. Dagegen kann hiefür mit Genehmigung
	        
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