Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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6. Die Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nach 
Maßgabe der vorstehenden Grundsätze findet auch statt, wenn eine etatsmäßige Stelle ohne 
Pension aufgegeben worden ist und später eine anderweitige etatsmäßige Anstellung auf Grund 
des Zivilversorgungsscheins erfolgt, ohne daß das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe des 
früher bezogenen Gehalts bestimmt wird. Mit Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums 
kann in diesem Falle die frühere etatsmäßige Dienstzeit als Zivildienstzeit im Sinne des 
§ 1 der Verordnung angerechnet werden. 
7. Wird ein aus der Klasse der Militäranwärter hervorgegangener etatsmäßiger Beamter 
in etatsmäßiger Weise in eine andere Dienstesstellung übergeführt, die nach dem Verzeichnisse 
der den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen von den 
Militäranwärtern auch unmittelbar als erste etatsmäßige Anstellung erreicht werden kann, so kann 
nach dem § 2 Abs. 1 der Verordnung der Gehalt der neuen Stelle, wenn es für den Beamten 
günstiger ist, so bemessen werden, wie wenn er auf dieselbe Stelle im gleichen Zeitpunkt in etats- 
mäßiger Eigenschaft neu ernannt würde; die in der bisherigen Stellung zurückgelegte etatsmäßige 
Dienstzeit ist hiebei als Zivildienst im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung anzurechnen. 
:* Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 der Verordnung trifft beispielsweise zu für die 
Stellen der Gefängnisaufseher einerseits und die Stellen der Gefängniswärter andererseits, 
die beide nach dem Stellenverzeichnisse von den Militäranwärtern unmittelbar als erste etats- 
mäßige Anstellung erreicht werden können. 
* Wird ein Militäranwärter nach einer dreizehnjährigen Militärdienstzeit als Gefängnis- 
aufseher in etatsmäßiger Eigenschaft angestellt, so ist ihm auf Grund des § 1 Abs. 1 
Buchst. a der Verordnung ein Jahr seiner Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter 
anzurechnen, so daß er nach einer zweijährigen etatsmäßigen Dienstzeit als Gefängnisauf= 
seher in den Gehalt der zweiten Dienstaltersstufe der Klasse 28 der Gehaltsordnung zu 
1400 “ vorrückt. Wird dieser Gefängnisaufseher nach einer weiteren Dienstzeit von einem 
Jahre in die Klasse der Gefängniswärter übergeführt, so hätte er an sich nach dem Artikel 28 
Abs. 1 des Beamtengesetzes zunächst nur den Anfangsgehalt der Klasse 25 mit 1500 4 
zu erhalten. Wäre er jedoch vorerst noch beim Militär geblieben und in dem gleichen Zeit- 
punkt, in welchem er aus der Klasse der Gefängnisaufseher in die Klasse der Gefängnis= 
wärter übergeführt wurde, unmittelbar vom Militär weg als Gefängniswärter in etats- 
mäßiger Eigenschaft angestellt worden, so wären bei einer nunmehr sechzehnjährigen Militär= 
dienstzeit drei Militärdienstjahre auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen, so daß ihm sofort 
der Gehalt der zweiten Dienstaltersstufe der Klasse 25 der Gehaltsordnung mit 1600 —K ein- 
zuräumen und nach einer dreijährigen Dienstzeit als Gefängniswärter bei sonst gegebener Voraus- 
setzung die Vorrückung in den Gehalt der dritten Dienstaltersstufe mit 1700 —X zu gestatten wäre.
	        
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