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*Hienach würde sich für den Militäranwärter, der nach einer dreizehnjährigen Militär—
dienstzeit zunächst zum Gefängnisaufseher und nach einer dreijährigen Dienstzeit als
Gefängnisaufseher, sohin nach einer gesamten Militär= und Zivildienstzeit von sech zehn
Jahren, zum Gefängniswärter ernannt wird, ein um jährlich 100 .X geringerer Gehalt be-
rechnen, wie für den Militäranwärter, der nach einer sechzehnjährigen Militärdienstzeit
unmittelbar als Gefängniswärter angestellt wird.
Um diese ungleichartige Behandlung zu vermeiden, ist durch den § 2 Abs. 1 der
Verordnung die Möglichkeit gegeben für den Militäranwärter, der zunächst zum Gefängnis=
aufseher ernannt und von dieser Stellung aus nach einer sechzehnjährigen Militär-
und Ziovildienstzeit in die Klasse der Gefängniswärter übergeführt wird, den Gehalt ebenso
zu bemessen, als wenn er nach einer sechzehnjährigen Militärdienstzeit unmittelbar
vom Militär weg zum Gefängniswärter ernannt würde, so daß er im Zeitpunkte seiner
UÜberführung aus der Klasse der Gefängnisaufseher in die Klasse der Gefängniswärter gleich-
falls sofort einen Gehalt von 1600 M zu erhalten hätte und nach einer dreijährigen
Dienstzeit als Gefängniswärter bei sonst gegebener Voraussetzung in den Gehalt von
1700 —“ vorzurücken hätte.
Wird ein Militäranwärter gleichfalls nach einer dreizehnjährigen Militärdienstzeit als
Gefängnisaufseher in etatsmäßiger Eigenschaft angestellt, aber erst nach einer zehnjährigen
Dienstzeit als Gefängnisaufseher in die Klasse der Gefängniswärter übergeführt, so steht er
in diesem Zeitpunkte mit Rücksicht darauf, daß ihm neben der Dienstzeit als Gefängnis-
aufseher noch ein Militärjahr zugute zu rechnen war, bereits zwei Jahre lang im Gehalte
der vierten Dienstaltersstufe der Klasse 28 der Gehaltsordnung zu 1600 A. Auf Grund
des Artikel 30 Abs. 1 des Beamtengesetzes rückt er als Gefängniswärter sofort in die zweite
Dienstaltersstufe der Klasse 25 der Gehaltsordnung ein und bereits nach einem weiteren
Dienstjahr als Gefängniswärter in den Gehalt der dritten Dienstaltersstufe dieser Klasse
mit 1700 — vor. Wäre er zunächst noch beim Militär geblieben und in dem gleichen
Zeitpunkt, in welchem er aus der Klasse der Gefängnisaufseher in die Klasse der Gefängnis=
wärter übergeführt wurde, unmittelbar vom Militär weg als Gefängniswärter in etats-
mäßiger Eigenschaft angestellt worden, so wären ihm bei einer inzwischen erreichten dreiund-
zwanzigjährigen Militärdienstzeit drei Jahre auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen, so
daß er mit dem Zeitpunkte der etatsmäßigen Anstellung in den Gehalt der zweiten Dienst-
altersstufe der Klasse 25 der Gehaltsordnung mit 1600 — einzuweisen wäre, während
die Vorrückung in den Gehalt der dritten Dienstaltersstufe mit 1700 K erst nach einer
weiteren dreijährigen Dienstzeit als Gefängniswärter erfolgen würde. Da sohin in diesem
Falle der auf Grund des Artikel 30 des Beamtengesetzes sich berechnende Gehalt günstiger
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