Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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ist, besteht hier zu einer weitergehenden Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungs- 
dienstalter kein Anlaß. « 
.Die Stellen, für welche die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Verordnung anzuwenden 
ist, werden nach dem Abs. 2 des § 2 von den Ministerien besonders bekannt gegeben 
werden. « 
,8.Nach·"dem§3Abs.1trittdieVerordnungmitihrerVerbsseiptlichungfimGefes- 
und Verordnungsblatt in Wirksamkeit. Nach dem zweiten Absatze des § 3 finden jedoch 
die Vorschriften der §§ 1 und 2 auf alle etatsmäßigen Beamten, die am 1: Januar 1910 
noch im Dienste standen oder seitdem ernannt oder wieder angeslellt wurden, ferner auf die 
Beamten, die am 1. Januar 1910 im Ruhestande sich befanden und künftig in etatsmäßiger 
Eigenschaft wieder zur Dienstleistung berufen werden, rückwirkende Anwendung; und zwer 
auch dann, wenn sie bereits in Beförderungsstellen sich befinden. Hiebei werden die vom 
1. Januar 1910 ab sich berechnenden Mehrbeträge nachbezahlt, sofern nicht in der Zwischen- 
zeit das Dienstverhältnis auf Grund des Artikel 8 Abs. 2 oder des Artikel 10 oder des 
Artikel 108 Ziff. 2 des Beamtengesetzes gelöst wurde. In Ansehung der Beamten, die seit 
dem 1. Januar 1910 gestorben sind, hat sich indes die Nachzahlung auf deren Witwen 
und Kinder zu beschränken. 
Hiezu wird nachstehendes bemerkt: 
a) Nach dem ersten Absatze des § 3 in Verbindung mit dem § 1 würden die Be- 
stimmungen der Verordnung an sich nur auf die Militäranwärter Anwendung finden, die 
vom Zeitpunkte der Veröffentlichung der Verordnung an ihre erste etats- 
mäßige Anstellung erlangen. Durch den zweiten Absatz des § 3 ist jedoch die An- 
wendung der Vorschriften der §S 1 und 2 auch auf die bereits angestellten etats- 
mäßigen Beamten aus dem Stande der Militäranwärter, die am 1. Januar 1910 n och 
im Dienste standen oder seitdem neu ernannt oder wieder angestellt wurden, 
dann auf die Beamten erstreckt, die am 1. Januar 1910 im Ruhestande sich befanden und 
künftig in etatsmäßiger Eigenschaft wieder zur Dienstleistung berufen 
werden. . · 
2 Die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter kann hiebei natur- 
gemäß nur für die Bemessung des in der Gehaltsordnung bestimmten Gehalts in 
Frage kommen. · 
3·Wurdez.B.einMilitäranwärternacheinerfünfzehnjährigen Militärdienstzeit vom 
1. Februar 1904 an zunächst drei Monate auf Probe und nach Ablauf dieser Probezeit 
in statusmäßiger Eigenschaft als Amtsgerichtsdiener (ohne Gefängnisdienst) angestellt, so 
berechnet sich nach den vor dem 1. Januar 1909 maßgebenden Vorschriften die 
Besoldung wie folgt:
	        
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