Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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zu erhalten, die durch Aufrundung der besonderen Zulage auf den Betrag von 
80 M auf die Höhe der bereits angewiesenen Besoldung von .. 1580 M 
zu bringen wäre. Vom 1. Februar 1910 an wäre er, wenn damals schon die 
Bestimmungen der Verordnung in Kraft gewesen wären, in den Gehalt von 1600 M 
vorgerückt. Da er nach den früheren Vorschriften nur eine Besoldung von . 1500 M 
beziehen würde, besteht in diesem Zeitpunkte zur Gewährung einer persönlichen 
oder besonderen Zulage kein Anlaß. Auf Grund der seinerzeitigen Überleitung 
befindet sich der Beamte bereits seit 1. Febrnar 1910 im Genuß eines Gehalts von 1500 —+ 
und einer besonderen Zulage von .. .. .. — 81 M, 
sohin im Genuß einer Gesamtbesoldung von . .. 1 581 —XX. 
5. Demzufolge wäre der beteiligte Beamte mit dem Zeitpunkte des Inkraft 
tretens der Verordnung in den Gehalt von .. 1 600 + 
einzuweisen und ihm vom 1. Februar 1910 an der Mehrbetrag dieses Gehalts 
gegenüber seiner bisherigen Besoldung zu 1581 M nachzuzahlen. Vom 1. Fe— 
bruar 1913 an würde er bei sonst gegebener Voraussetzung in den Gehalt von 1700 M 
vorrücken. Da er nach den früheren Vorschriften nur eine Besoldung vp0oo. 1500 4# 
beziehen würde, besteht auch in diesem Zeitpunkte zur Gewährung einer persönlichen 
oder besonderen Zulage kein Anlaß. 
b) Was die in Beförderungs= oder Aufrückungsstellen befindlichen Mi- 
litäranwärter anlangt, so kann es nach dem Wortlaute des § 3 Abs. 2 in Verbindung 
mit dem § 1 der Verordnung keinem Zweifel unterliegen, daß auch hier die nachträgliche 
Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nur für die erste etats- 
mäßige Anstellung und eine dieser gleichzuachtenden Uberführung in eine andere Dienstes- 
stellung im Sinne des § 2 der Verordnung in Frage kommen kann und daß daher nicht 
ohne weiteres die zulässige Hinzurechnung der Militärdienstzeit zur Zivildienstzeit in der im 
Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung bekleideten Dienstesstellung stattfinden kann. 
Es ist vielmehr in diesen Fällen festzustellen, wie sich bei Zugrundelegung der nunmehrigen 
Gehaltsordnung die Gehaltsverhältnisse für die erste etatsmäßige Anstellung bei An- 
rechnung der Militärdienstzeit gestaltet hätten und ob sich hieraus für die Beförderungs- 
stelle ein höherer Gehalt berechnet, als ihn der Beamte seit 1. Januar 1910 tatsächlich 
bezieht oder in Zukunft — ohne Aurechnung der Militärdienstzeit für die erste etatsmäßige 
Anstellung — beziehen würde. Bei den Beamten, die sich bereits in einer zweiten Be- 
förderungsstufe befinden, ist außerdem die Bestimmung in dem § 4 Abs. 3 Ziff. 5 
Satz 2 der Verordnung vom 6. September 1908 (GVBl. S. 683) zu beachten. 
Für einen Ministerialboten, der nach einer vierzehnjährigen Militärdienstzeit vom 
1. April 1896 an zunächst als Regierungsbote in etatsmäßiger (statusmäßiger) Eigenschaft 
angestellt und vom 1. Februar 1905 an zum Ministerialboten befördert wurde, kann hienach 
die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nur für die Dienstes-
	        
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