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zu erhalten, die durch Aufrundung der besonderen Zulage auf den Betrag von
80 M auf die Höhe der bereits angewiesenen Besoldung von .. 1580 M
zu bringen wäre. Vom 1. Februar 1910 an wäre er, wenn damals schon die
Bestimmungen der Verordnung in Kraft gewesen wären, in den Gehalt von 1600 M
vorgerückt. Da er nach den früheren Vorschriften nur eine Besoldung von . 1500 M
beziehen würde, besteht in diesem Zeitpunkte zur Gewährung einer persönlichen
oder besonderen Zulage kein Anlaß. Auf Grund der seinerzeitigen Überleitung
befindet sich der Beamte bereits seit 1. Febrnar 1910 im Genuß eines Gehalts von 1500 —+
und einer besonderen Zulage von .. .. .. — 81 M,
sohin im Genuß einer Gesamtbesoldung von . .. 1 581 —XX.
5. Demzufolge wäre der beteiligte Beamte mit dem Zeitpunkte des Inkraft
tretens der Verordnung in den Gehalt von .. 1 600 +
einzuweisen und ihm vom 1. Februar 1910 an der Mehrbetrag dieses Gehalts
gegenüber seiner bisherigen Besoldung zu 1581 M nachzuzahlen. Vom 1. Fe—
bruar 1913 an würde er bei sonst gegebener Voraussetzung in den Gehalt von 1700 M
vorrücken. Da er nach den früheren Vorschriften nur eine Besoldung vp0oo. 1500 4#
beziehen würde, besteht auch in diesem Zeitpunkte zur Gewährung einer persönlichen
oder besonderen Zulage kein Anlaß.
b) Was die in Beförderungs= oder Aufrückungsstellen befindlichen Mi-
litäranwärter anlangt, so kann es nach dem Wortlaute des § 3 Abs. 2 in Verbindung
mit dem § 1 der Verordnung keinem Zweifel unterliegen, daß auch hier die nachträgliche
Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nur für die erste etats-
mäßige Anstellung und eine dieser gleichzuachtenden Uberführung in eine andere Dienstes-
stellung im Sinne des § 2 der Verordnung in Frage kommen kann und daß daher nicht
ohne weiteres die zulässige Hinzurechnung der Militärdienstzeit zur Zivildienstzeit in der im
Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung bekleideten Dienstesstellung stattfinden kann.
Es ist vielmehr in diesen Fällen festzustellen, wie sich bei Zugrundelegung der nunmehrigen
Gehaltsordnung die Gehaltsverhältnisse für die erste etatsmäßige Anstellung bei An-
rechnung der Militärdienstzeit gestaltet hätten und ob sich hieraus für die Beförderungs-
stelle ein höherer Gehalt berechnet, als ihn der Beamte seit 1. Januar 1910 tatsächlich
bezieht oder in Zukunft — ohne Aurechnung der Militärdienstzeit für die erste etatsmäßige
Anstellung — beziehen würde. Bei den Beamten, die sich bereits in einer zweiten Be-
förderungsstufe befinden, ist außerdem die Bestimmung in dem § 4 Abs. 3 Ziff. 5
Satz 2 der Verordnung vom 6. September 1908 (GVBl. S. 683) zu beachten.
Für einen Ministerialboten, der nach einer vierzehnjährigen Militärdienstzeit vom
1. April 1896 an zunächst als Regierungsbote in etatsmäßiger (statusmäßiger) Eigenschaft
angestellt und vom 1. Februar 1905 an zum Ministerialboten befördert wurde, kann hienach
die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nur für die Dienstes-