Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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I. Einführungsbestimmungen. 
8 1. 
Mit 1. Januar 1911 tritt die fünfte Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs an Stelle 
der vierten Ausgabe. 
Die auf diese Ausgabe sich beziehenden Bestimmungen in bestehenden Verordnungen 
gelten hienach mit 1. Januar 1911 für die fünfte Ausgabe. 
§2. 
In jeder selbständigen Apotheke muß ein Mikroskop mit Okularmikrometer und mindestens 
350facher Linearvergrößerung vorhanden sein. In jeder Apotheke ist zur Anfertigung von 
Arzneien ein Normal-Tropfenzähler, der 20 Tropfen destilliertes Wasser im Gewicht von 18 
bei einer Temperatur von 155 liefern soll, zu verwenden. 
Die Siebe dürfen nicht aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht gefertigt sein. 
§ 3. 
Für diejenigen Reagentien, die in gebrauchsfertigem Zustand im Verkaufsraum auf- 
gestellt sind, oder die nur bei Bedarf hergestellt werden sollen, sind besondere Standgefäße 
nicht erforderlich. 
84. 
Die Reagentien und volumetrischen Lösungen für ärztliche Untersuchungen Anlage III 
des Arzneibuchs] brauchen nicht vorrätig gehalten zu werden. 
II. Ubergangsbestimmungen. 
85. 
Zur Anschaffung des in 8 2 bezeichneten Mikroskopes wird eine Frist bis zum 
31. Dezember 1911 gewährt. 
Bereits vorhandene Siebe, die hinsichtlich der Maschenweite den Anforderungen der 
fünften Ausgabe des Arzneibuchs nicht entsprechen, dürfen, insoferne sie nicht aus Kupfer-, 
Messing= oder Bronzedraht gefertigt sind, noch bis zum 31. Dezember 1915 ver- 
wendet werden. 
§ 6. 
Die in der fünften Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs neu eingeführten Bezeich- 
nungen der Arzneimittel sind in bestehenden Apotheken spätestens bis zum 31. Dezember 1913, 
bei Neueinrichtungen sogleich auf den Behältnissen in allen Apothekenräumen anzubringen.
	        
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