Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 85. 1219 
Die Gefäße der Reagentien, die die bisher übliche Bezeichnung des Reagens mit 
dem lateinischen Namen tragen, dürfen in bestehenden Apotheken bis auf Weiteres bei- 
behalten werden. 
Die nach § 10 der Königlichen Verordnung vom 22. Juli 1896, betreffend die 
Abgabe starkwirkender Arzneien sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzueigläser 
und Standgefäße in Apotheken, erforderlichen Aufschriften auf den Standgefäßen solcher 
Arzneimittel, die in der fünften Ausgabe des Arzneibuchs in den Verzeichnissen der vor- 
sichtig (Tabelle O) oder sehr vorsichtig (Tabelle Bj) aufzubewahrenden Mittel aufgeführt sind, 
müssen in den vorgeschriebenen Farben längstens bis zum 31. Dezember 1911 angebracht sein. 
§ 7. 
Arzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der fünften Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs 
in den Apotheken vorhanden sind und den neuen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen 
bis zum 31. Dezember 1911 vorrätig gehalten und abgegeben werden. 
München, den 24. Dezember 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Staatsrat v. frazeisen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Kahr. 
  
  
Nr. 5191a/16. 
Bekanntmachung, die Arzneitaxe betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der K. Verordnung vom 26. Dezember 1906 (GVBl. S. 887) 
und entsprechend einer Vereinbarung der Bundesregierungen erhält die Deutsche Arzneitaxe 
mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1911 für Bayern den nachstehend abgedruckten Wortlaut: 
208“
	        
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