104
Artikel 1.
Die Fähigkeit zum Amte eines Richters, Staatanwalts oder Notars und die Fähig-
keit zur Rechtsanwaltschaft erlangen künftig nur diejenigen Kandidaten, die die zweite
Prüfung mit der Gesamtnote I oder II bestanden haben.
Die Kandidaten, die die zweite Prüfung mit der Gesamtnote III bestanden haben,
können zu Gerichtsschreibern ernannt werden.
Artikel 2.
Diese Vorschrift tritt zum erstenmale für die zweite Prüfung des Jahres 1910 in
Wirksamkeit. Auf Kandidaten, die die zweite Prüfung im Jahre 1910 abgelegt haben,
aber auf Grund des § 53 der Königlichen Verordnung vom 4. Juli 1899 in die Reihen-
folge der in einem früheren Jahre Geprüften eingestellt werden, findet sie keine Anwendung.
Artikel 3.
Der § 12 Abs. 1 der Königlichen Verordnung vom 4. Januar 1901, die Praxis
der Bewerber um Anstellung im höheren Justizstaatsdienste betreffend (GVl. S. 31)
erhält folgende Fassung:
Bei Anträgen auf Anstellung von dritten Staatsanwälten oder von Amtsrichtern soll
vor allem auf die mit den besten Noten gewürdigten Bewerber jedes Prüfungsjahrs Rücksicht
genommen werden. Von den mit der III. Note gewürdigten Bewerbern der Prüfungs-
jahrgänge vor 1910 sollen künftig bei Anträgen auf Anstellung von Amtsrichtern nur die
bis jetzt als Sekretäre oder Grundbuchanlegungskommissäre angestellten Bewerber berücksichtigt
werden, deren Note sich nahe an der Grenze zur zweiten Note hält und deren Eignung
für alle Zweige des amtsrichterlichen Dienstes durch eine längere und eingehende Beobachtung
außer Zweifel gestellt ist.
München, den 2. März 1910.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Miltner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat v. Marth.