Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Deuische Arzneitare 1911. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Der Verkaufspreis einer Arzmii setzt sich, unbeschadet der besonderen Bestimmungen 
unter Nr. 20, 21, zusammen 
I. aus den Preisen der zu ihrer Herstellung erforderlichen Arzneimittel, 
II. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen 
Anweisungen zur Herstellung der abgabefertigen Arznei aufgewendet werden müssen, 
III. aus. dem Preise des zur Aufnahme der Arznei verwendeten Gefäßes. 
I. Berechnung der Arzneimittelpreise. 
Die Preisberechnung der Arzneimittel geht aus von einer Ermittelung rechnerischen 
Zwecken dienender Zahlenwerte, die im Nachfolgenden als Grundansatz und Ansätze be- 
zeichnet werden. Je nachdem es sich um ein von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem 
Zustande zu kaufendes oder um ein galenisches Arzneimittel handelt, wixh. zunächst der 
Grundansatz nach den Bestimmungen unter Nr. 1 oder 2 ermittelt. Aus diesem Grund- 
ansatz werden dann nach Nr. 4 die Ansätze für die verschiedenen Gewichtsstufen berechnet, 
als welche die Mengen von 100 g, 10 g, 1 g, 0,1 g, 0,01 g und 0,001 gä einerseits, 
von 200 g und 500 g andrerseits in der Preisliste der Arzneimittel festgesetzt find. Aus 
diesen Ansätzen ergeben sich nach Nr. 6 die Preise für die Gewichtsstufen. 
Aus den Preisen für die Gewichtsstufen werden die Preise für die zur Aufertigung 
einer Arznei erforderlichen Mengen der Arzneimittel nach den Bestimmungen unter 
Nr. 7 bis 9 berechnet. 
Die nach Nr. 1 ermittelten Grundansätze dienen auch zur Aufstellung der nach Nr. 2 
zu berechnenden Preisansätze für diejenigen Arzneimittelmengen, die zur Anfertigung eines 
galenischen Arzneimittels verwendet werden. 
1. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht in den Apotheken hergestellt, sondern 
in rohem oder bearbeitetem Zustande eingekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt: 
a) Es wird der durchschnittliche Einkanfspreis der einzelnen Waren für den Umfang 
des Reichsgebietes festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für 1 kg; bei solchen 
Arzneimitteln, die von Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen von 10 8 oder 
weniger eingekauft zu werden pflegen, sind die Einkaufspreise dieser Mengen maßgebend. 
Statt dieses Einkaufspreises wird
	        
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