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9. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und ätherischen Ole und
Tinkturen), 25 Tropfen Essigäther, Chloroform und Atherweingeist, 50 Tropfen Ather
sind wie 1 g anzurechnen.
10. Für Arzneimittel, die in der Preisliste nicht aufgeführt sind, sind die Preise nach
den Bestimmungen in Nr. 1 bis 3 unter b, in Nr. 4 bis 6 und in Nr. 7 Absatz 2
zu berechnen. "
II. Vergütungen für die zur Berstellung der abgabefertigen Arzuei aufgewendeten Arbeiten.
11. Es werden vergütet
a) für die Bereitung einer Arznei durch Mischen mehrerer Fülssgeite, vorbehaltlich
der Bestimmungen unter b undd . ....10Pf
b) für die Bereitung einer Arznei, zu der das Lesen oder das Anreiben eines oder
mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel (Salze, Zucker, Olzucker, Manna, arabisches
Gummi, Phosphor, Karbolsäure, Latwergen, Muse, Seifen, Storax und dergl.
sowie Extrakte — mit Ausnahme der Extrakte von dünner Konsistenz —) in
einer oder mehreren Flüssigkeiten, ferner die Anfertigung von Schleim aus Eibisch-
wurzel, Tragant, QOuittensamen und dergleichen erforderlich ist, einschließlich des
verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge von 3008 35 Pf.
Anmerkung: Sind die Salze in kristallisiertem und in gepulvertem
Zustand in der Arzneitaxe aufgeführt, so darf bei Lösungen nur der Preis
des kristallisierten Salzes angerechnet werden.
Bei der Angabe von Lösungsverhältnissen bedeuten die Ausdrücke
z. B. 1= 10, 1:10, 1/10, 1+ 9, daß 1 Teil des zu lösenden Stoffes
in 9 Teilen Flüssigkeit zu lösen ist.
c) für die Bereitung einer Arznei, zu der die Anfertigung von Abkochungen oder
Aufgüssen (Schleim von Eibischwurzel siehe zu b), von Einkochungen, von Aus-
zügen (Mazerationen, Digestionen), von Saturationen, Emulsionen, Galerten
oder von Salepschleim, — auch in Verbindung untereinander oder mit einer
oder mehreren der unter b aufgeführten Arbeiten — erforderlich ist, einschließlich
des verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge von 300 g 40 Pf.
bei einer Teilung oder einer vervielfältigten Verabreichung eines
flüssigen Arzneimittels oder der vorstehend unter à bis c aufgeführten
Arzneien für jede Gabe (Dosis), einschließlich der Vergütung für die
Herrichtung zur Abgabe, jedoch ausschließlich des Preises für das Glas 15,
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