Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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9. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und ätherischen Ole und 
Tinkturen), 25 Tropfen Essigäther, Chloroform und Atherweingeist, 50 Tropfen Ather 
sind wie 1 g anzurechnen. 
10. Für Arzneimittel, die in der Preisliste nicht aufgeführt sind, sind die Preise nach 
den Bestimmungen in Nr. 1 bis 3 unter b, in Nr. 4 bis 6 und in Nr. 7 Absatz 2 
zu berechnen. " 
II. Vergütungen für die zur Berstellung der abgabefertigen Arzuei aufgewendeten Arbeiten. 
11. Es werden vergütet 
a) für die Bereitung einer Arznei durch Mischen mehrerer Fülssgeite, vorbehaltlich 
der Bestimmungen unter b undd . ....10Pf 
b) für die Bereitung einer Arznei, zu der das Lesen oder das Anreiben eines oder 
mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel (Salze, Zucker, Olzucker, Manna, arabisches 
Gummi, Phosphor, Karbolsäure, Latwergen, Muse, Seifen, Storax und dergl. 
sowie Extrakte — mit Ausnahme der Extrakte von dünner Konsistenz —) in 
einer oder mehreren Flüssigkeiten, ferner die Anfertigung von Schleim aus Eibisch- 
wurzel, Tragant, QOuittensamen und dergleichen erforderlich ist, einschließlich des 
verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge von 3008 35 Pf. 
Anmerkung: Sind die Salze in kristallisiertem und in gepulvertem 
Zustand in der Arzneitaxe aufgeführt, so darf bei Lösungen nur der Preis 
des kristallisierten Salzes angerechnet werden. 
Bei der Angabe von Lösungsverhältnissen bedeuten die Ausdrücke 
z. B. 1= 10, 1:10, 1/10, 1+ 9, daß 1 Teil des zu lösenden Stoffes 
in 9 Teilen Flüssigkeit zu lösen ist. 
c) für die Bereitung einer Arznei, zu der die Anfertigung von Abkochungen oder 
Aufgüssen (Schleim von Eibischwurzel siehe zu b), von Einkochungen, von Aus- 
zügen (Mazerationen, Digestionen), von Saturationen, Emulsionen, Galerten 
oder von Salepschleim, — auch in Verbindung untereinander oder mit einer 
oder mehreren der unter b aufgeführten Arbeiten — erforderlich ist, einschließlich 
des verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge von 300 g 40 Pf. 
bei einer Teilung oder einer vervielfältigten Verabreichung eines 
flüssigen Arzneimittels oder der vorstehend unter à bis c aufgeführten 
Arzneien für jede Gabe (Dosis), einschließlich der Vergütung für die 
Herrichtung zur Abgabe, jedoch ausschließlich des Preises für das Glas 15, 
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