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b) für Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenem Glasstöpsel,
mit enger oder weiter Offnung, bis zu 15 g Juhalt für das Stück 25
von mehr als
7
15 g bis zu 100g Inhalt, für das Stüük 30 „
1008 „ „ 2009 „ „ „ „ P5P0 „
200g ,, 50055 „ 8060,
xc) für Gläser mit eingeschliffener Pipette, für das Stük 50
d) für Ampullen, weiße oder farbige, bis zu 5 cem Inhalt für das Stüc 10 „
e) für feste Deckel jeder Art zu Pulvergläsern und zu Salbenkruken bei
Gefäßen bis zu 20g Inhalt 10,
bei größeren Gefßen « 15
Anmerkung: Gläser (einschl. Tropfgläser) mit eingeriebenem Glasstöls
sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur dann angerechnet werden, wenn sie ausdrücklich
verlangt oder verordnet sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels
notwendig erfordert werden oder wenn die Verhältnisse der Arzneiempfänger die
Zustimmung zu deren Verwendung voraussetzen lassen.
f) für Kruken: graue oder gelbe (aus Ton oder Steingut), bis 2008g
Inhalt, für das Stück 10P .
von mehr als 200 g bis 500 . Inhalt, für das Stück 20 „
für solche von mehr als 500 g, für je 500 g des Inhalts
mher 100 „
weiße oder andersfarbige (aus Porzellan oder Glas), bis 50 g
Inhalt, für das Stück 15
von mehr als 50 g bis 100 g Inhalt, für das Stück 20 „
von mehr als 100 g bis 200 g Inhalt, für das Stück 30 „
von mehr als 200 g bis 300 g Inhalt, für das Stück 50 „
von mehr als 300 g bis 400 g Inhalt, für das Stück 60 „
von mehr als 400 g bis 500 g Inhalt, für das Stück 75 „
1
g) für Pappschachteln: bis 50 g Inhalt, für das Stück 10 „
von mehr als 50 g bis 100 8 Inhalt, für das Stück 15 „
von mehr als 100’t bis 200 g Inhalt, für das Stück. 25 „
für solche von mehr als 200 g, für je 100 g des Inhalts mehr 5
u) für Pulverkästchen: zur Aufnahme von 1 bis 10 Pulvern, für das Stück 10
von mehr als 10 Pulvern, für das Stück .. 20,,
13. Für die Berechnung des Gefäßpreises (abgesehen von Nr. 12 unter n) ist das
Gewicht der Arznei maßgebend.
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