Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 12. 105 
Nr. 8043/2. 
Bekanntmachung, die Anderung des § 4 der polizeilichen Vorschriften über die Beförderung 
von Petroleum und dessen Destillationsprodukten auf dem Rhein betreffend. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern 
und für Verkehrsangelegenheiten. 
Durch Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ist die Anderung des 
§ 4 der mit Bekanntmachung vom 26. März 1905 (GVBl. S. 200) veröffentlichten 
polizeilichen Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und dessen Destillations- 
produkten in Kastenschiffen auf dem Rhein vereinbart worden. 
Nachdem die Anderung die Zustimmung sämtlicher beteiligten Rheinuferstaaten gefunden 
hat, wird sie auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des 
Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, nachstehend zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. Die Anderung tritt am 1. April 1910 in Kraft; Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschrift werden nach Art. 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte bestraft. 
München, den 26. Februar 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. v. Frauendorfer. v. Srettreich. 
Anlage. 
Anderung der polizeilichen Vorschriften über die Beförderung von 
Petroleum und dessen Destillationsprodukten in Mastenschiffen auf 
dem Mhein. 
Der 8 4 erhält folgende Fassung: 
§ 4. 
Die Verwendung von Kraftmaschinen auf beladenen Kastenschiffen ist nur gestattet, 
wenn die Maschinen ohne Feuerherd betrieben werden. — Dampfmaschinen mit durch Feuer 
geheizten Dampfkesseln und Gasmaschinen mit Generatoren dürfen somit daselbst nicht zu- 
grlassen werden. Kraftmaschinen mit inwendiger Verbrennung dürfen unter folgenden Be- 
dingungen zugelassen werden: 
1. Die Zündung des zur Verbrennung gelangenden Gemisches darf nur im Innern 
des Apparates der Kraftmaschinen erfolgen; der Gebrauch einer auswendigen 
Flamme ist dabei untersagt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.