Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. Die für den Betrieb der Kraftmaschinen benutzten Stoffe dürfen nicht feuergefähr- 
licher sein als Petroleumdestillate, deren Entflammungspunkt nicht weniger als 
210 C. beträgt. 
Als vorübergehend zum Antrieb der Kraftmaschinen zu benutzender Stoff 
ist leichtes Benzin in kleinen Mengen gestattet, das bei einem spezifischen Gewichte 
von mehr als 0,68 bei 17,50 C. einen Entflammungspunkt unter 210 C. besitzen 
darf. 
3. Die Temperatur der Verbrennungsprodukte ist durch geeignete Vorrichtungen so 
zu erniedrigen, daß die äußere Rohrwand der Ausströmleitung dieser Gase höchstens 
auf 800 C. erhitzt wird. 
4. Die Kraftmaschinen sind in von den Lagerräumen feuersicher abgesperrten, aber 
ausreichend lüftbaren Räumen aufzustellen. Die Behälter zur Aufnahme der 
Betriebsflüssigkeit und die Rohrleitungen von diesen zu der Kraftmaschine sind 
derart anzubringen, daß jede Feuersgefahr ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift 
gilt für das zum Antrieb der Maschinen zugelassene Benzin dann als erfüllt, 
wenn für die Lagerung und die Rohrleitungen des Benzins das System Martini- 
Hüneke angewendet wird; andere Systeme sind nur dann zugelassen, wenn sie 
die gleiche Gewähr für Feuersicherheit bieten. 
5. Es dürfen nur Motore mit Zerstäubungsvergasern zur Aufstellung gelangen; solche 
mit sogenannten Verdunstungskarburatoren sind von der Verwendung ausgeschlossen. 
6. Das Ein= und Ausladen des Petroleums und der Petroleumsdestillate (mit Aus- 
nahme des Benzins), sowie des Wasserballasts aus den Kästen des Schiffes und 
in diese mit einer durch den Motor des Schiffes zu treibenden Pumpe ist nur 
dann zulässig, wenn die Pumpe sowie die Leitung zum Kasten des Schiffes sich 
nicht in der Motorkammer befindet. Das Ein= und Auspumpen von Benzin 
mit dem auf dem Schiffe befindlichen Motor ist untersagt. 
  
Hofdienst-Nachricht. unterm 25. Februar 1910 den Koöniglichen 
Kammerjunker und Legationssekretär I. Kl. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. im K. Staatsministerium des Königlichen 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Hauses und des Außern Ferdinand Freiherrn 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, von Frays auf sein alleruntertänigstes An- 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, suchen zum Königlichen Kämmerer zu ernennen. 
  
 
	        
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