Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

2 
gefaßten Beschlusses des Gemeindeausschusses vom 22. März 1881 wurde am gleichen Tage 
zwischen diesem und den Gemeinderechtsinhabern ein „Pachtvertrag“ abgeschlossen, inhaltlich 
dessen die Gemeinde Oberstimm „pachtweise“ Gemeindegrundteile vom Schweizeranger und 
Donaufleck bis zum 29. März 1893 an 43 Gemeindenutzungsberechtigte, von denen 37 
ein ganzes Gemeinderecht, 6 ein halbes besitzen, in der Weise überläßt, daß erstere einen 
ganzen, letztere einen halben Anteil an den zur „Verpachtung“ bestimmten Grundteilen 
erhalten. Der Pachtzins wurde auf drei Pfennige für die Dezimale festgesetzt. Die übrigen 
Bestimmungen betreffen die Übernahme der Abgaben, Steuern usw., die Pflicht zur Instand- 
haltung der Grundstücksanteile, die vorzeitige Kündigung und das Erlöschen des Pacht- 
verhältnisses und die Tragung der durch die „Verpachtung“ entstehenden Auslagen. Die 
als „Pächter“ in Betracht kommenden Personen erkannten die Bedingungen durch ihre Unter- 
schrift an. 
Am 4. April 1893 beschloß der Gemeindeausschuß Oberstimm, daß die in Rede 
stehenden Gemeindegrundteile auf weitere zwanzig Jahre den jetzigen Pächtern bezw ihren 
Nachfolgern überlassen werden unter den in dem „Pachtvertrage“ vom 22. März 1881 
aufgeführten Bedingungen mit dem Abmaße, daß für den erstreckten Nutzungszeitraum für 
die Dezimale nur mehr ein Pfennig Pachtzins bezahlt werden soll. Nach dem Gesamt- 
gemeindebeschluß vom 4. April 1893, bei dem von 43 Stimmberechtigten 29 mitwirkten, 
stimmten die Erschienenen dem Gemeindeausschußbeschlusse zu. Darunter befand sich der 
Vater des Kasimir Widmann. 
Gegen diese Beschlüsse wurden von dem Bezirksamt Erinnerungen nicht erhoben. 
Von dem Gemeindeausschuß Oberstimm wurde mit Stimmenmehrheit am 31. De- 
zember 1896 weiter beschlossen, von den noch unverteilten Gemeindegründen eine Fläche von 
etwa 40 Tagwerk — Meändelbühelteile — dergestalt zu verteilen, daß auf einen Gemeinde- 
rechtsinhaber ungefähr ein Tagwerk trifft, hierüber einen Gesamtgemeindebeschluß herbei- 
zuführen und diesen dem Bezirksamte zur Genehmigung vorzulegen. Am 1. Januar 1897 
wurde mit großer Stimmenmehrheit ein Gemeindeversammlungsbeschluß dahin gefaßt, daß 
dem Gemeindeausschußbeschlusse zuzustimmen sei; unter den gegen letzteren Stimmenden befand 
sich Kasimir Widmann. Unter dem 16. Jannar 1897 berichtete die Gemeindeverwaltung 
Oberstimm an das Bezirksamt Ingolstadt, daß die bezeichnete Fläche nicht als Eigentum, 
sondern nur als „Pachtteile“ gegen Erlegung eines noch festzusetzenden jährlichen Pachtzinses 
verteilt werde und daß, da hier nur die Nutzungsberechtigten der Gemeinde Oberstimm einen 
Anspruch haben, auch nur diese zur Gemeindeversammlung geladen wurden. Am 30. Ja- 
nuar 1897 beschloß der Gemeindeausschuß, daß die zu verpachtenden Grundstücksteile den 
betreffenden Nutzungsberechtigten bis zum Herbst des Jahres 1917 gegen einen jährlichen 
Pachtzins von einem Pfennig für die Dezimale zu belassen seien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.