Auf die Beschwerve des Widmann änderte die Regierung von Oberbayern, Kammer
des Innern, durch den Bescheid ihres ersten verwaltungsrechtlichen Senats vom 3. Mai 1906
den bezirksamtlichen Beschluß dahin ab, daß der Einspruch des Widmann vom 26. Juni 1905
abzuweisen sei. In der Begründung legte die Kreisregierung dar, daß es sich hinsichtlich
der Verweigerung der Zahlung des von der Gemeinde Oberstimm geforderten Pachtzinfes
um ein Zivilrechtsverhältnis handle, das im Streitfalle der Entscheidung der Gerichte unter-
stehe, der geltend gemachte Anspruch der Gemeinde auf Zahlung rückständiger Pachtzinse
beruhe nicht auf dem Gemeindenutzungsrechte, sondern auf den zwischen den Kontrahenten
abgeschlossenen Pachtverträgen, auf Pachtgelder erstrecke sich aber das gemeindliche Zwangs-
beitreibungsrecht nicht, weshalb das gegen Widmann eingeleitete Zwangsvollstreckungs-
verfahren unzulässig sei.
Der Bescheid der Kreisregierung blieb unangefochten.
Die Gemeinde Oberstimm erwirkte sodann am 11. September 1907 bei dem Amts-
gerichte Ingolstadt gegen Widmann einen Zahlungsbefehl, gegen den dieser rechtzeitig
Widerspruch erhob. Es kam nun die Sache am 16. Dezember 1907 zur mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgerichte Ingolstadt. Der Prozeßbevollmächtigte der klagenden
Gemeinde brachte zur Begründung des Pachtzinsanspruchs vor, die Gemeinde habe Gemeinde-
gründe durch Verpachtung verteilt und zwar mit Vertrag vom 22. März 1881 die
Pl.-Nr. 980 a „Schweizeranger“ und die Pl.-Nr. 1680 a „Donaufleck“ gegen einen jährlichen.
Pachtzins von drei Pfennigen für die Dezimale, der durch Beschluß vom 4. April 1893
auf einen Pfennig herabgesetzt wurde, ferner durch Vertrag vom 25. Oktober 1897 die
Pl.Nr. 1537 „Mändelbühel (Mändlbückl)“ gegen einen Jahrespachtzins von einem Pfennig
für die Dezimale. Der Beklagte sei mit dem Pachtzins von insgesamt 6 + 40 7 in
Rückstand.
Das Amtsgericht Ingolstadt wies durch das Urteil vom 16. Dezember 1907 die
Klage in Ansehung der Pachtzinsforderung ab, weil für diese der Rechtsweg unzulässig sei;
es handle sich nicht um Pachtverträge im Sinne des Zivilrechts, sondern um Grund-
verteilungen zur Nutzung im Sinne des Art. 28 der Gemeindeordnung; der Pachtzins
beruhe auf dem Gemeindenutzungsrechte und dieses auf dem Gemeindeverbande, somit auf
dem öffentlichen Recht.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung zur Zivilkammer des Landgerichts
Eichstätt ein mit dem Antrage, das amtsgerichtliche Urteil, insoweit es die Klage abwies,
aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung des geforderten Pachtzinses zu verurteilen, indem
sie die Rechtsanschauung des Erstrichters durch die Aufstellung bekämpfte, daß es sich um
privatrechtliche Pachtverträge handle und sich in diesem Punkte auf die Akten des Bezirks-
amts Ingolstadt betr. die Gemeindegrundteilung in Oberstimm ausdrücklich bezon. Die