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Zivülkammer des Landgerichts Eichstätt wies am 19. Mai 1909 die Berufung der Klägerin
zuriäck; sie schloß sich der Anschauung des Erstrichters an, daß eine Verteilung von Gemeinde-
gründen zur Nutzung in Frage stehe und daß daher in Ansehung des von der Klägerin
erhobenen „Pachtzins“ anspruches der Rechtsweg unzulässig sei.
Zu Protokoll des Gerichtsschreibers am Amtsgerichte Ingolstadt vom 24. August 1909
stellte der Bürgermeister Michaal Dangl in Oberstimm in der Sache der Gemeinde Ober-
stimm gegen Kasimir Widmann wegen Forderung auf Grund einer Vollmacht des Gemeinde-
ausschusses Oberstimm vom 20. August 1909 an den Gerichtshof für Kompetenzkonflikte
den Antrag, Entscheidung zu treffen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aus-
zusprechen, er begründete seinen Antrag durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Urteils
des Landgerichts Eichstätt vom 19. Mai 1909.
Der Antrag wurde der Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, und dem
Kasimir Widmann je am 26. August 1909 zugestellt. Innerhalb der gesetzlichen Frist
karnen Denkschriften nicht ein.
Es erfolgte sodann die Einsendung der Akten an den Staatsanwalt am Kompetenz-
konfliktsgerichtshof.
Termin zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gerichtshofe wurde auf den 22. Fe-
br nar 1910 anberaumt.
Die Zustellung der Ladungen des Bürgermeisters von Oberstimm und des Beklagten
Kaasimir Widmann erfolgte am 5. Januar 1910.
In dem Verhandlungstermine vor dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte erschien von
den Parteien niemand.
Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und verlas die
wichtigeren Aktenstücke.
Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete den Antrag, „die Gerichte nicht für
zuständig zu erklären“.
Nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungs-
gerichtshofe betr. liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor, wenn in einer Sache sowohl die
Gerichte, als die Verwaltungsbehörden durch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen ihre
Unzuständigkeit ausgesprochen haben. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Bescheid des I. ver-
waltungsrechtlichen Senats der Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, vom
3. Mai 1906 wurde nicht angefochten.
Der Umstand, daß in dem Entscheidungssatze des Regierungsbescheides die Unzuständig-
keitserklärung nicht förmlich zum Ausdrucke kam, ist bedeutungslos, es genügt, wenn, wie
geschehen, aus seiner Begründung hervorgeht, daß die Regierung ihre Unzuständigkeit zur