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Entscheidung über den betreffenden Anspruch angenommen hat (Samml. d. Entsch. des
Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte Bd. I. S. 283 ff. 286). Das in der Berufungs-
instanz erlassene Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Eichstätt unterlag nach § 545
der Zivilprozeßordnung einem weiteren Rechtsmittel überhaupt nicht.
Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsstreit der Zuständigkeit der Zivilgerichte oder
der Verwaltungsbehörden unterliegt, hängt davon ab, ob der geltend gemachte Anspruch nach
den zu seiner Stütze behaupteten Tatsachen auf einem dem bürgerlichen Rechte angehörenden
Grunde beruht, oder nicht. Es sind hiebei alle Tatsachen zu berücksichtigen, welche der den
Anspruch Erhebende vor den mit dem Rechtsstreite befaßten Gerichten und Verwaltungs-
behörden angriffs= oder verteidigungsweise zur Begründung seines Anspruchs vorbringt;
wenn zu diesem Zwecke auf Akten Bezug genommen wird, so ist deren Juhalt in der gleichen
Weise, wie das übrige Borbringen des den Anspruch Erhebenden der Würdigung zu unter-
stellen. Dagegen hat das Vorbringen des Gegners — wenn nicht besondere Umstände das
Gegenteil rechtfertigen — bei der Entscheidung der streitigen Zustandigleitefrage außer Be-
tracht zu bleiben.
Für die dem Gerichtshof obliegende Entscheidung kommt es nicht darauf in welche
rechtliche Form der Kläger seinen Anspruch kleidet, welche rechtliche Bezeichnung er ihm gibt.
auch nicht darauf, welche Schlußfolgerungen er seinerseits aus den von ihm behaupteten
Tatsachen zieht, maßgebend ist ausschließlich die unter Zugrundelegung des vorbezeichneden
gesamten tatsächlichen Vorbringens des Klägers zu ermittelnde innere Natur des streitigen
Rechtsverhältnisses, das wirkliche rechtliche Wesen des geltend gemachten Anspruches.
Bei Beachtung der vorstehend dargelegten leitenden Gesichtspunkte führt die Würdigung
zu folgendem Ergebnisse:
In dem Verfahren vor den Ziovilgerichten hat die Klägerin nur zeltend nechen lassen,
daß die von ihr gegen Kasimir Widmann erhobenen „Pachtzins“ ansprüche in privatrechtlichen
Pachtverträgen begründet seien, ohne daß tatsächliche Ansführungen gemacht wurden, die eine
Grundlage für die gebotene Prüfung des Wesens des streitigen Rechtsverhältnisses bilden
konnten. Dagegen lassen die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruches in Bezug
genommenen Akten des Bezirksamts Ingolstadt, deren Inhalt soweit er hieher von wesent-
licher Bedeutung erscheint oben niedergelegt ist, ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung
der rechtlichen Natur des fraglichen Anspruchs entnehmen.
Wenn auch das Bezirksamt Ingolstadt als Aufsichtsbehörde unverkennbar auf den Ab-
schluß wirklicher Pachtverträge hinwirkte, so besteht doch kein begründeter Zweifel, daß die
Gemeinde Oberstimm diese Absicht der Aufsichtsbehörde ihrerseits nicht verwirklicht hat.
Sowohl bei der „Verpachtung“ der Gemeindegrundteile „Schweizeranger und Donau-
flecke“ im Jahre 1881 und bei der Erneuerung dieses Rechtsverhälnisses im Jahre 1893,