Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Beilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1910.“) 
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer 
des Innern, von Oberbayern und dem Oberlandesgerichte München entstandenen Streit über die 
Zuständigkeit für die Entscheidung über den von den Erben des Kaminkehrers und Anstreichers Willibald 
Wildenauer von Garmisch gegen die Marktgemeinde Garmisch erhobenen Anspruch auf Rück- 
vergütung des zum Ersatz empfangener Armenunterstützungen an die Armenpflege Garmisch 
bezahlten Betrages. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer des 
Intiern, von Oberbayern und dem Oberlandesgerichte München entstandenen Streit über 
die Zuständigkeit für die Entscheidung über den von den Erben des Kaminkehrers und Anstreichers 
Willibald Wildenauer von Garmisch gegen die Marktgemeinde Garmisch erhobenen 
Anfpruch auf Rückvergütung des zum Ersatz empfangener Armennnterstützungen an die 
Armenpflege Garmisch bezahlten Betrages zu Recht: 
Zuständig sind die Gerichte. 
Gründe. 
I. Am 9. Juni 1905 verstarb zu Garmisch die Kaminkehrerswitwe Maria Josepha 
Glatz. Sie wurde auf Grund Gesetzes von ihren Kindern, darunter von ihrem erstehelichen 
Sohne Willibald Wildenauer, Kaminkehrer und Anstreicher in München, beerbt. Ihre 
Er ben beantragten die amtliche Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und Über- 
weisung derselben an das Notariat Garmisch. Das Amtsgericht Garmisch verfügte demgemäß. 
Am 3. Juli 1905 beantragte der Armenpflegschaftsrat Garmisch bei dem dortigen 
Amtsgericht, den Erbteil des Willibald Wildenauer zu Gunsten einer Forderung der 
Armenpflege Garmisch im Betrage von 1277,80 arrestweise zu pfänden; denn der 
Familie des Willibald Wildenauer seien vom Jahre 1897 an bis Ende März 1905 
Armenunterstützungen zum erwähnten Betrag gewährt worden, und nunmehr bestehe bei 
raschem Zugreifen für die Gemeinde Garmisch die Möglichkeit, Ersatz der gewährten Hilfe 
von Willibald Wildenauer zu erlangen. Mit Beschluß vom 6. Juli 1905 ordnete das 
Amtsgericht Garmisch „dinglichen Sicherheitsarrest zu Gunsten der Ersatzforderung der Gemeinde 
Garmisch von 1277,80 — sowie eines Kostenbetrages von 30 in den Anteil des 
Willibald Wildenauer an dem Nachlaß seiner Mutter an und pfändete diesen Erbteil zu 
Gunsten der Ansprüche der Marktgemeinde Garmisch.“" Wildenauer hat gegen diesen 
Arrestbeschluß, der ihm am 10. Juli zugestellt wurde, keinen Widerspruch erhoben. Abschrift 
*) Ausgegeben zu München, den 20. August 1910. 
 
	        
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