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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1910.7)
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer
des Innern, von Niederbayern und dem Landgerichte Passau entstandenen Streit über die Zu-
lässigkeit des Rechtswegs für den von dem Bauern Georg Raab in Grillaberg gegen die Bauers-
ehelente Joseph und Anna Poxleitner in Grillaberg erhobenen Anspruch auf Bezahlung von
6,40 X& als der Hälfte der Kosten der Abmarkung der Grundstücke Pl.-Nr. 1202, 1175 und 1200
der Steuergemeinde Karlsbach.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer des
Inniern, von Niederbayern und dem Landgerichte Passau entstandenen Streit über die Zu-
lässägkeit des Rechtswegs für den von dem Bauern Georg Raab in Grillaberg gegen die
Banerseheleute Joseph und Anna Poxleitner in Grillaberg erhobenen Anspruch auf
Bezahlung von 6,40 als der Hälfte der Kosten der Abmarkung der Grundstücke
Pl.Nr. 1202, 1175 und 1200 der Steuergemeinde Karlsbach.
Die Gerichte sind nicht zuständig.
Gründe.
I. Am 29. März 1909 ließ der Bauer Georg Raab in Grillaberg durch Rechtsanwalt
Kißler in Freyung beim Amtsgerichte Waldkirchen gegen die Bauerseheleute Poxleitner
in Grillaberg eine Klage auf Bezahlung von 6,40 nebst 4% Zinsen hieraus seit
4. Februar 1909 mit folgender Begründung einreichen:
Zwischen der Waldung des Raab Pl.-Nr. 1202 und der Wies2e der Eheleute Pox-
leitner, welche Grundstücke aneinander stoßen, hätten sich keine Grenzzeichen befunden, es
habe Raab deshalb Ende Oktober 1908 die Eheleute Poxleitner zur Errichtung fester
Grenzzeichen aufgefordert. Die Eheleute Poxleitner seien damit einverstanden gewesen.
Der von Raab zur Vermessung bestellte Bezirksgeometer habe auch am 10. November 1908
die Abmarkung vorgenommen; die erwachsenen Kosten hätten 12,80 K betragen. Raab
habe diese Kosten bereits bezahlt; seine Forderung, die Eheleute Poxleitner sollten die
Hälfte davon zahlen, sei erfolglos gewesen.
In der mündlichen Verhandlung über diese Klage begründeten die Beklagten ihren
Antrag auf deren Abweisung damit, daß der Rechtsweg unzulässig erscheine, weil die Ver-
markungskosten eine öffentliche Last und Streitigkeiten darüber durch die Distriktsverwaltungs-
behörden zu entscheiden seien. Zudem sei die fragliche Vermarkung nichtig und bereits bei
der zuständigen Behörde angefochten worden.
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*) Ausgegeben zu München am 23. August 1910.