Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1910.7) 
  
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer 
des Innern, von Niederbayern und dem Landgerichte Passau entstandenen Streit über die Zu- 
lässigkeit des Rechtswegs für den von dem Bauern Georg Raab in Grillaberg gegen die Bauers- 
ehelente Joseph und Anna Poxleitner in Grillaberg erhobenen Anspruch auf Bezahlung von 
6,40 X& als der Hälfte der Kosten der Abmarkung der Grundstücke Pl.-Nr. 1202, 1175 und 1200 
der Steuergemeinde Karlsbach. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer des 
Inniern, von Niederbayern und dem Landgerichte Passau entstandenen Streit über die Zu- 
lässägkeit des Rechtswegs für den von dem Bauern Georg Raab in Grillaberg gegen die 
Banerseheleute Joseph und Anna Poxleitner in Grillaberg erhobenen Anspruch auf 
Bezahlung von 6,40 als der Hälfte der Kosten der Abmarkung der Grundstücke 
Pl.Nr. 1202, 1175 und 1200 der Steuergemeinde Karlsbach. 
Die Gerichte sind nicht zuständig. 
Gründe. 
I. Am 29. März 1909 ließ der Bauer Georg Raab in Grillaberg durch Rechtsanwalt 
Kißler in Freyung beim Amtsgerichte Waldkirchen gegen die Bauerseheleute Poxleitner 
in Grillaberg eine Klage auf Bezahlung von 6,40 nebst 4% Zinsen hieraus seit 
4. Februar 1909 mit folgender Begründung einreichen: 
Zwischen der Waldung des Raab Pl.-Nr. 1202 und der Wies2e der Eheleute Pox- 
leitner, welche Grundstücke aneinander stoßen, hätten sich keine Grenzzeichen befunden, es 
habe Raab deshalb Ende Oktober 1908 die Eheleute Poxleitner zur Errichtung fester 
Grenzzeichen aufgefordert. Die Eheleute Poxleitner seien damit einverstanden gewesen. 
Der von Raab zur Vermessung bestellte Bezirksgeometer habe auch am 10. November 1908 
die Abmarkung vorgenommen; die erwachsenen Kosten hätten 12,80 K betragen. Raab 
habe diese Kosten bereits bezahlt; seine Forderung, die Eheleute Poxleitner sollten die 
Hälfte davon zahlen, sei erfolglos gewesen. 
In der mündlichen Verhandlung über diese Klage begründeten die Beklagten ihren 
Antrag auf deren Abweisung damit, daß der Rechtsweg unzulässig erscheine, weil die Ver- 
markungskosten eine öffentliche Last und Streitigkeiten darüber durch die Distriktsverwaltungs- 
behörden zu entscheiden seien. Zudem sei die fragliche Vermarkung nichtig und bereits bei 
der zuständigen Behörde angefochten worden. 
— 
*) Ausgegeben zu München am 23. August 1910.
	        
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