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daß, da der Verwaltungsgerichtshof bei der Ungültigerklärung der Abmarkung nicht darüber
entschieden habe, wie es mit den Kosten der Vermessung und der Abmarkung zu halten sei,
darüber die Gerichte wie vorher, so auch jetzt noch zu entscheiden hätten. Daß ein Streit
über die Kostenpflicht bei einer gültigen Abmarkung zur Zuständigkeit der Gerichte gehöre,
darüber lasse der 8 919 B. GB. keinen Zweifel. Aber auch über die Pflicht, die Kosten
einer ungültigen Abmarkung zu tragen, hätten die Gerichte auf durchaus privatrechtlicher
Grundlage aus dem Rechtsverhältnis heraus zu entscheiden, das in dieser Beziehung zwischen
den Beteiligten bestehe. In dieser Richtung wurde noch weiter vorgebracht, daß der Kläger
den Geometer im Einvernehmen mit den beiden Beklagten bestellt habe, daß die Vermessung
dem Geometer auch von den beiden Beklagten aufgetragen und die Abmarkung nach erfolgter
Vermessung jedenfalls unter Zustimmung des beklagten Ehemanns und unter dessen Beihilfe
vorn Geometer vollzogen worden, endlich daß die mitbeklagte Ehefrau dem Abkommen über
dem Ersatz des Wertes der abgeschlagenen Bäume und über die gleichheitliche Tragung der
Vermessungskosten beigetreten sei.
Am 4. Februar 1910 gelangte hierauf an das Landgericht Passau eine Erklärung der
Rergierung, Kammer des Innern, von Niederbayern vom 2. Februar 1910 des Inhalts,
da ß sie, soferne die Zivilkammer durch Erlassung des Beweisbeschlusses vom 24. Dezember
die Zuständigkeit der Gerichte zum Ausdruck habe bringen wollen, den Kompetenzkonflikt
erhebe, weil in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei. Die durch Art. 19 des Gesetzes
vom 30. Juni 1900, betreffend die Abmarkung der Grundstücke, begründete Zuständigkeit
der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Abmarkung erstrecke sich
arich auf die Kostenfrage, und zwar auch für den Fall einer auf Grund des §F919 des
B. GB. erfolgten Abmarkung; denn die Art. 19 und 25 des Abmarkungsgesetzes hätten
nach Art. 30 desselben Gesetzes auch auf solche Fälle Anwendung zu finden, was nach § 13
des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landesgesetzgebung habe bestimmen können (vgl. Brettreich,
Abmarkungsgesetz, 2. Aufl. Anm. zu Abs. 1 des Art. 30 und Entsch, des Verw.G. H. Bd. 23
S. 232 ff.). Gleichzeitig erklärte die Kreisregierung, auf die Einreichung einer Denkschrift
zu verzichten.
Nachdem in der Sitzung des Prozeßgerichts vom 18. Februar 1910 die Anwälte der
beiden Parteien unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze in den Akten erklärt hatten, daß
auch sie auf Abgabe von Denkschriften verzichten, wurden die gesamten Akten dem Gerichtshofe
für Kompetenzkonflikte vorgelegt.
Zum heutigen Verhandlungstermin sind die beiden Parteien geladen worden; es ist
jedoch keine von ihnen hiezu erschienen.
Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und verlas hiebei
die wichtigeren Aktenstücke.
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