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der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatz zu ver-
langen, so kann die Frage, ob der Inanspruchgenommene zum Ersatz verpflichtet ist, naturgemäß
in erster Linie nicht nach den Grundsätzen von der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der
ungerechtfertigten Bereicherung, sondern zuerst nur darnach beurteilt werden, ob die angebliche
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die an seiner Statt der nun Ersatzfordernde erfüllt hat, auch
wirklich zu Recht bestanden hat. Wäre nämlich diese letztere Frage zu verneinen, so würde
durch die Erfüllung seitens des unberufenen Dritten nicht ein Geschäft des anderen besorgt
worden sein oder eine ungerechtfertigte Bereicherung des anderen vorliegen und es darum an
der sachlichen Grundlage für den Ersatzanspruch mangeln. Wenn dagegen die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung in der Tat bestanden hat, so ist auch der Ersatzanspruch begründet.
Hängt sonach die Entscheidung über den Ersatzanspruch von dem Bestand oder Nichtbestand
der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ab, so muß, trotzdem infolge der Erfüllung der Verpflichtung
druirch den anderen eine Veränderung in den Rollen eingetreten ist, die Entscheidung nach
denselben Grundsätzen und durch dieselben Organe erfolgen, wie wenn der Verpflichtete erst noch
auf Erfüllung der Leistung zu belangen gewesen wäre. Würde die Sache nicht so gehandhabt,
sco läge es unter Umständen sogar in der Hand eines Außenstehenden, durch unberufenes Ein-
g-reifen und die daraus abgeleitete Geltendmachung eines Anspruchs auf Grund ungerechtfertigter
Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
auf das Gebiet des bürgerlichen Rechtes hinüberzuspielen und der Entscheidung der Gerichte —
anstatt der Organe der Verwaltung oder der Verwaltungsrechtspflege — zu unterwerfen.
Demzufolge bestimmt sich die rechtliche Natur des Ersatzanspruchs, ob er nämlich dem bürger-
lichen oder dem öffentlichen Recht angehört, nach der Natur des Hauptanspruchs, aus dessen
Befriedigung das Recht auf Ersatzleistung abgeleitet wird.
Im vorliegenden Falle sind übrigens die Verhältnisse bezüglich der Hauptsache und des
ursprünglichen Anspruches eigentümlich gelagert. Die Pflicht der Eigentümer von Grund-
stücken, eine Abmarkung vornehmen zu lassen, ist nämlich, soweit das bürgerliche Recht dabei
in Frage kommt, reichsrechtlich durch den § 919 B.GB. geregelt, daneben aber der Lan-
desgesetzgebung die Möglichkeit offen gelassen, auch eine öffentlich-rechtliche Pflicht aufzuerlegen
(ogl. hiezu die Motive zu § 851 des I. Entw. zum B.GB. I§ 919 B.G.] Bd. 3
S. 269). In Bayern wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, indem am
30. Juni 1900 ein darauf bezügliches Gesetz, die Abmarkung der Grundstücke betreffend,
erlassen wurde.
Der § 919 B.GB. enthält genau betrachtet nicht mehr als die privatrechtliche
Begründung des Rechtes des Grundeigentümers, von dem Eigentümer eines Nachbargrund-
stücks verlangen zu dürfen, daß dieser zur Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenz-
zeichen mitwirkt. Bezüglich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Abmarkung