Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

enthält der Abs. 3 des § 919 eine Bestimmung nur für den Fall, daß nicht eine ander- 
weitige Regelung Platz greift. Die Art der Abmarkung und das Verfahren zu regeln ist 
durch den Abs. 2 des § 919 den Landesgesetzen und der örtlichen Ubung überlassen. 
Ausführliche Vestimmungen enthält dagegen das vorbezeichnete bayerische Gesetz. Nach- 
dem es im Art. 1 die Fälle der öffentlich-rechtlichen Abmarkungspfsticht näher umschrieben 
hat, regelt es namentlich die Art der Abmarkung (Art. 2), die Zuständigkeit zur Abmarkung 
(Art. 4), die Vornahme der Abmarkung (Art. 17, 18), die Zuständigkeit und das Berfahren 
bei Streitigkeiten (Art. 19—22), sodann die Gebühren und Kosten (Art. 23—27). 
Hiervon sind für den vorliegenden Fall namentlich von Bedeutung die Bestimmung 
des Art. 19 Abs. 1, daß Streitigkeiten über die Abmarkungspflicht und die Art der Ab- 
markung, über die Gültigkeit einer solchen und über die Erhaltung von Grenzzeichen die 
Distriktsverwaltungsbehörde in erster und der Verwaltungsgerichtshof in zweiter und letzter 
Instanz entscheidet, ferner die Bestimmungen des Art. 25, daß die Kosten der Abmarkung 
eine öffentliche Last der beteiligten Grundstücke sind (Abs. 4) und daß die Einziehung der 
Kosten durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen über die Erhebung und zwangs- 
weise Beitreibung der Gemeindeumlagen erfolgt (Abs. 6). 
Darüber, wer über die Kostenpflicht zu entscheiden hat, enthält das Gesetz keine Be- 
stimmung. Es kann jedoch nach der Natur der Sache kein Zweifel darüber obwalten, daß 
jeweils die Kostenfrage als Nebenpunkt von der zur Entscheidung in der Hauptsache 
berufenen Stelle zu entscheiden ist. So sagt denn auch die Begründung zu den 
Art. 19—22 des Entwurfes (und des Gesetzes) — Verh. d. Kammer der Abg. 3 
Beil.-Bd. 1, Beilage Nr. 9 S. 353 — ausdrücklich: „Streitigkeiten über die Verpflichtung 
zur Tragung der Kosten einer Abmarkung oder ihrer Erneuerung fallen gleichfalls unter 
Art. 19." Und da auch in den Verhandlungen der beiden Kammern des Landtags gegen 
diese Anschauung keinerlei Bedenken erhoben, geschweige denn an deren Stelle andere 
Gesichtspunkte geltend gemacht wurden, so kann in dieser Richtung eine Übereinstimmung 
der sämtlichen Gesetzgebungsfaktoren als vorliegend angenommen werden. 
Bei der nur stückweisen Regelung des Abmarkungswesens durch den § 919 B.GB. 
ist für die Landesgesetzgebung ein weiter Spielraum geblieben. In dem erwähnten bayerischen 
Gesetz ist hievon in der Weise Gebrauch gemacht worden, daß angeordnet wurde, daß auch 
für die Fälle der Abmarkungspflicht nach § 919 B.GB eine Anzahl der zunächst für die 
Fälle der öffentlich-rechtlichen Abmarkungspflicht aufgestellten Bestimmungen, so insbesondere 
der Art. 19 und die Abs. 4 und 6 des Art. 25, Anwendung zu finden hat. Hieraus 
ergibt sich, daß auch in den Fällen der bürgerlich-rechtlichen Abmarkungspflicht die Entscheidung 
über einschlägige Streitigkeiten den Behörden des Verwaltungsrechtswegs zusteht, die Kosten 
 
	        
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