Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

übergangs- 
abgabe. 
Verjährung. 
Vertretung der 
Gewerbe- 
treibenden. 
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3. wenn das aus versteuertem Malze hergestellte Erzeugnis in der Braustätte, noch 
bevor es aus dem Lagerkeller entfernt ist, zugrunde gegangen, verdorben oder so 
verändert worden ist, daß die Verwertung des Erzeugnisses zum Genuß als Bier 
nicht möglich erscheint. 
Erlaß oder Vergütung des Malzaufschlags wird nur dann gewährt, wenn der Betrag 
desselben sich im einzelnen Falle auf mindestens 5 & berechnet und wenn die von der 
Steuerverwaltung erlassenen Vorschriften eingehalten worden sind. 
G Der Pflichtige hat nachzuweisen, daß die für den Erlaß oder die Vergütung geforderten 
Voraussetzungen zutreffen. 
Die Steuerbehörde kann den Erlaß oder die Vergütung des Malzaufschlags davon ab- 
hängig machen, daß das Malz oder das daraus hergestellte Erzeugnis unter amtlicher Aufsicht ver- 
nichtet oder zur Herstellung von Bier oder zur Verwertung als solches unbrauchbar gemacht wird. 
Artikel 11. 
G# Von dem über die Landesgrenze eingeführten Biere und geschroteten Malze wird die 
Übergangsabgabe erhoben, soweit nicht für die Einfuhr über die Zollgrenze sowie für die 
Durchfuhr die reichsgesetzlichen Bestimmungen Platz greifen. Die Übergangsabgabe ist vom 
Einbringer zu entrichten. 
Der Übergangsabgabesatz für Bier und geschrotetes Malz wird durch Königliche 
Verordnung bestimmt. 
( Eine Stundung der Ubergangsabgabe findet nicht statt. 
(Die Erhebung und Sicherung der Ubergangsabgabe erfolgt nach den Bestimmungen 
für den Ubergangsverkehr. 
Artikel 12. 
Für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung und Nachzahlung von Maljausschlag 
und Übergangsabgabe sowie des Anspruchs auf Erstattung zu viel oder zu Unrecht entrichteter 
Malzaufschlaggefälle oder Übergangsabgaben sind die Vorschriften der Artikel 124, 125 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche maßgebend. 
II. Abschnitt. 
Aberwachungsvorschriften. 
1. Allgemeine Gestimmungen. 
Artikel 13 
(1, Juhaber von Betrieben, die nach dem Malzjaufschlaggesetze der steuerlichen Aufsicht 
unterliegen, haben die ihnen durch das Gesetz und die hiezu ergangenen Vorschriften auf- 
erlegten Verpflichtungen entweder selbst zu erfüllen oder einen geeigneten Vertreter aufzustellen.
	        
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