Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Anmeldung und der Malzschein müssen enthalten: 
1. den Namen und Wohnort desjenigen, auf dessen Rechnung das Malz geschrotet 
werden soll, 
die Bezeichnung der Mühle, auf welcher das Malz geschrotet werden soll, 
den Tag, an dem das Malz in die Mühle eingebracht werden soll (Gültigkeitstag), 
das Gewicht des Malzes, 
die Art der beabsichtigten Verwendung des Malzes. 
2Der Malzschein muß außerdem Ort und Zeit der Ausstellung sowie die Unterschrift 
des ausstellenden Steuerbeamten enthalten. 
Zu den Anmeldungen ist nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung ein Ein- 
schreibbuch zu benützen; das Einschreibbuch ist den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit 
vorzulegen. 
Artikel 18. 
iiiiet d 60 Der Malzschein ist nur für den Tag, auf den er ausgestellt ist, und nur für die 
alsscheins. Person, die Mühle und die Art der Verwendung, auf die er lautet, gültig. 
Anderungen am Malzscheine dürfen nur von Steuerbeamten vorgenommen werden. 
Artikel 19. 
dhrfrineen.) G Die im Malzschein angegebene Malzmenge ist auf einmal und ohne Unterbrechung 
die Mühle. in die Mühle und ebenso von dort an den Verwendungsort zu bringen. Ausnahmen können 
von der Steuerbehörde zugelassen werden. 
Es ist verboten, eine Malzmenge, deren Gewicht das im Malzschein angegebene Gewicht 
um mehr als 5 vom Hundert übersteigt, in die Mühle zu verbringen. 
Ohne gültigen Malzschein darf Malz nicht in die Mühle eingebracht werden. 
Der Malzschein ist dem Müller mit dem Malze zu übergeben. 
Artikel 20. 
d) In der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens darf Malz in eine öffentliche 
Malzmühle weder eingebracht, noch dort bearbeitet oder von dort fortgebracht werden. 
(% Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
Artikel 21. 
Soroten von 4Wer Malz auf einer nicht in Bayern gelegenen Mühle schroten lassen will, hat die 
amdauseiner Vorschriften in Artikel 17, 18 und 19 Abs. 1 einzuhalten. 
rischen Mühle. # Bei der Ausfuhr und Wiedereinfuhr ist das Malz mit dem Malsscheine der zuständigen 
Zoll= oder Steuerbehörde vorzuführen.
	        
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