Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 14. 125 
die Bestimmungen zur Anweirdung zu kommen, welche für das Schroten von Malz auf 
öffentlichen mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen Malzmühlen gelten. 
Die Steuerbehörde kann auch in anderen Fällen dem Inhaber einer eigenen Malz- 
mühle die Erfüllung von Vorschriften auferlegen, welche für das Schroten von Malz auf 
öffentlichen mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenenen Malzmühlen gelten. 
) Andere zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen. 
Artikel 41. 
0 Die Benützung von Vorrichtungen, die zum Schroten von Malz geeignet sind, kann 
von der Steuerbehörde untersagt werden, wenn das Malzausschlaggefälle gefährdet erscheint. 
E& Darüber, ob eine Vorrichtung zum Schroten von Malz geeignet erscheint, entscheidet 
die Steuerbehörde. 
Artikel 42 
Inhaber von Brauereibetrieben dürfen innerhalb einer Entfernung von 5 km vom 
Betriebsort ohne Genehmigung der Steuerbehörde eine Futterschrotmühle oder sonstige zum 
Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen weder besitzen noch benützen. Die Genehmigung 
kann von der Anlage eines steueramtlichen Verschlusses oder von der Anbringung einer geeigneten 
Sicherungsvorrichtung abhängig gemacht werden. 
3. Verkehr mit geschrotetem Malze. 
Artikel 43. 
"1 Geschrotetes Malz darf nicht in Verkehr gebracht werden. 
Ausnahmen können von der Steuerbehörde unter den erforderlichen Uberwachungs- 
maßnahmen zugelassen werden. 
&#e Wer geschrotetes Malz nach Bayern einführt, hat die hiefür von der Steuerverwaltung 
getroffenen Anordnungen zu beachten. 
4. Zierbrauereien. 
Artikel 44. 
a) Wer Bier brauen will, hat vor Beginn des Betriebs Anzeige bei der Stenerbehörde Anmelde- 
zu erstatten und den Beginn des Betriebs anzuzeigen. pflicht. 
2 Vor Erstattung der Anzeige darf mit dem Betriebe nicht begonnen werden.
	        
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