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in geringerer Höhe zu beanspruchen war, macht sich der Hinterziehung des Malzaufschlags
schuldig.
Artikel 53.
Die Hinterziehung des Malzaufschlags wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1.
2.
3.
wenn Malz in eine zum Schroten von Malz nicht zugelassene Mühle oder ohne
den vorgeschriebenen Malzschein in eine Malzmühle gebracht wird;
wenn die Menge des in eine öffentliche Malzmühle gebrachten Malzes die im
Malzschein angegebene Menge um mehr als 5 vom Hundert übersteigt;
wenn das für einen malzaufschlagfreien Zweck geschrotete Malz zur Bierbereitung
verwendet oder an einen Dritten abgegeben wird;
wenn bei einem Antrag auf Vergütung oder Erlaß des Malzaufschlags die malz-
aufschlagpflichtige Malzmenge oder die Menge des aus steuerpflichtigem Malze
gewonnenen Erzeugnisses zu hoch angegeben oder wenn zur Erlangung einer Ver-
gütung oder eines Erlasses des Malzaufschlags, der nicht oder in geringerem
Maße zu beanspruchen war, sonstige wahrheitswidrige Angaben gemacht werden,
die geeignet sind, zu einer Verkürzung des Malzaufschlags zu führen;
wenn in einer öffentlichen Malzmühle ohne selbsttätige Wägevorrichtung die Ver-
wiegung des Malzes unterlassen wird oder wenn in einer öffentlichen mit einer
selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen Malzmühle Malz auf einen mit einer
selbsttätigen Wägevorrichtung nicht versehenen Mahlgang gebracht wird;
wenn in einer öffentlichen Mühle Malz zum Schroten ohne den vorgeschriebenen
Malzschein übernommen oder auf dem Malzschein oder in das Mühlbuch ein zu
niedriges Gewicht für das geschrotete Malz eingetragen oder der Eintrag auf dem
Malzschein oder im Mühlbuch ganz unterlassen wird;
wenn eine Malzmühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung in ihrer regelmäßigen
Tätigkeit derart gestört oder, wenn auf eine derartige Mühle so eingewirkt wird,
daß das Gewicht des zum Schroten auf die Mühle gebrachten Malzes vom
Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird;
wenn eine Malzmühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung, deren Zählwerk das
Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, zum Schroten von Malz benützt
wird, obwohl dieser Umstand bekannt war
wenn ein Bierbrauer durch Erholung oder Benützung eines auf den Namen eines
anderen lautenden Malzscheins, durch unrichtige Führung des Mühlbuchs oder
durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß der von ihm geschuldete Malz-
aufschlag nach einem niedrigeren als dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden
Satze berechnet wird;