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10. wenn ein Bierbrauer Malz für seinen Betrieb durch einen anderen schroten und
zu einem niedrigeren als dem für ihn geltenden Satze versteuern läßt oder wenn
ein Bierbrauer geschrotetes Malz von einem anderen bezieht, das dieser zu einem
niedrigeren als dem für den Bezieher zutreffenden Malzaufschlagsatze versteuert hat;
11. wenn Bier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Malzaufschlagsatzes von
10 —X für den Doppelzentner (Artikel 5 Abs. 5) nur für den Hausbedarf be-
reitet worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abge-
geben wird.
Artikel 54.
Wer eine Hinterziehung des Maljzaufschlags begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die Strafe der
dem Bierfachen des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malzaufschlags gleichkommt, Hinterziehung.
mindestens aber 30 A beträgt.
( Kann der Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malzaufschlags
nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 30 &¾ bis 10 000 K ein.
(7 Neben der Geldstrafe tritt, wenn die Hinterziehung durch Benützung einer nicht
genehmigten eigenen Mühle oder einer sonstigen zum Schroten von Malz geeigneten Vor-
richtung verübt worden ist, die Einziehung der Mühle oder der Vorrichtung ein; auf die
Einziehung finden die Strafbestimmungen in Artikel 51 Abs. 3 Anwendung.
AUnabhängig von der Geldstrafe ist, abgesehen vom Falle des Abs. 2, der vorenthaltene
Malzaufschlag nachzuentrichten oder die widerrechtlich bezogene Vergütung zurückzuerstatten.
Artikel 55.
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung des Malzaufschlags nicht
habe verüben können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so trifft ihn die Strafe
des Artikels 58.
Artikel 56.
(7Im Falle der Wiederholung einer Malzaufschlaghinterziehung nach vorhergegangener Strafe des
Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr Rückalls.
beanspruchten Malzaufschlags bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger
als 60 —K betragen.
Kann der Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malzaufschlags
nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 60 K bis 20 000 K ein.
#Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr nach sich Doch kann
nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der voraus-
gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten
Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
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