Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 14. 129 
10. wenn ein Bierbrauer Malz für seinen Betrieb durch einen anderen schroten und 
zu einem niedrigeren als dem für ihn geltenden Satze versteuern läßt oder wenn 
ein Bierbrauer geschrotetes Malz von einem anderen bezieht, das dieser zu einem 
niedrigeren als dem für den Bezieher zutreffenden Malzaufschlagsatze versteuert hat; 
11. wenn Bier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Malzaufschlagsatzes von 
10 —X für den Doppelzentner (Artikel 5 Abs. 5) nur für den Hausbedarf be- 
reitet worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abge- 
geben wird. 
Artikel 54. 
Wer eine Hinterziehung des Maljzaufschlags begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die Strafe der 
dem Bierfachen des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malzaufschlags gleichkommt, Hinterziehung. 
mindestens aber 30 A beträgt. 
( Kann der Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malzaufschlags 
nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 30 &¾ bis 10 000 K ein. 
(7 Neben der Geldstrafe tritt, wenn die Hinterziehung durch Benützung einer nicht 
genehmigten eigenen Mühle oder einer sonstigen zum Schroten von Malz geeigneten Vor- 
richtung verübt worden ist, die Einziehung der Mühle oder der Vorrichtung ein; auf die 
Einziehung finden die Strafbestimmungen in Artikel 51 Abs. 3 Anwendung. 
AUnabhängig von der Geldstrafe ist, abgesehen vom Falle des Abs. 2, der vorenthaltene 
Malzaufschlag nachzuentrichten oder die widerrechtlich bezogene Vergütung zurückzuerstatten. 
Artikel 55. 
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung des Malzaufschlags nicht 
habe verüben können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so trifft ihn die Strafe 
des Artikels 58. 
Artikel 56. 
(7Im Falle der Wiederholung einer Malzaufschlaghinterziehung nach vorhergegangener Strafe des 
Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr Rückalls. 
beanspruchten Malzaufschlags bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger 
als 60 —K betragen. 
Kann der Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malzaufschlags 
nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 60 K bis 20 000 K ein. 
#Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr nach sich Doch kann 
nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der voraus- 
gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten 
Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden. 
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