Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Artikel 57. 
(4) Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch dann ein, wenn die frühere Strafe 
nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist. 
Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe 
bis zur Begehung der neuen Maljaufschlaghinterziehung drei Jahre verflossen sind. 
G Teilnehmer an einer Maljzaufschlaghinterziehung unterliegen der Straferhöhung wegen 
Rückfalls nur so weit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 
Artikel 58. 
Defralung Eine Geldstrafe von 1 X bis 300 X ist verwirkt, sofern nicht eine Hinterziehung 
nungswidrig= vorliegt: 
keiten. » « 
eiten 1. wenn an dem Inhalt eines Malzscheins Anderungen vorgenommen werden, sofern 
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diese Anderungen nicht nach dem Strafgesetzbuche strafbar sind; 
wenn Malz zur Nachtzeit (Artikel 20) in eine öffentliche Malzmühle gebracht 
oder von da zurückgebracht wird; 
wenn Malz in eine andere als die im Malhscheine bezeichuete Malzmühle oder 
an einem anderen als dem im Malzschein angegebenen Tage in die Malzmühle 
gebracht wird; 
wenn im Falle des Artikels 27 Abs. 4 die vorgeschriebene Anzeige bei der 
Steuerbehörde unterlassen wird; 
wenn Malz auf einer öffentlichen Malzmühle zur Nachtzeit (Artikel 20) zum 
Schroten angenommen, geschrotet oder verabfolgt wird; 
wenn Malz in einer öffentlichen Malzmühle mit einem auf eine andere Malz- 
mühle lautenden Malzschein oder an einem anderen als dem im Malzscheine 
bezeichneten Tage zum Schroten übernommen wird; 
wenn in einer öffentlichen Malzmühle ohne selbsttätige Wägevorrichtung mit dem 
Schroten des Malzes begonnen wird, bevor die Verwiegung des Malzes voll- 
ständig beendet oder der vorgeschriebene Eintrag auf dem Malzschein und im 
Mühlbuche vollzogen ist; 
wenn in einer öffentlichen Malzmühle Malz verbotswidrig aufbewahrt wird; 
wenn den Vorschriften über die Führung des Mühlbuchs zuwidergehandelt wird; 
10.— 
wenn der amtliche Verschluß einer Mühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung oder 
einer Vorrichtung, deren Benützung zum Schroten von Malz verboten ist, eigen- 
mächtig abgenommen oder fahrlässig verletzt wird;
	        
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