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Gesetz über die Abänderung der Gesetze, di Hagel-, die Vieh= und die Pferdeversicherungsanstalt
etreffend.
Im Namen Seiner Mojestät des Rönigs.
Luitpold.,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von HLayern,
Pegeut.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Das Gesetz vom 13. Februar 1884, die Hagelversicherungsanstalt betreffend, wird
dahin geändert:
I. Im Art. 7 erhält der Abs. 2 folgenden Zusatz:
„Gegen deren Entscheidung steht dem Beschädigten binnen einer ausschließenden
Frist von drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung die Beschwerde zum
Schiedsgerichte der Anstalt (Art. 21 Abs. 6, 7) zu. Die Beschwerde kann
schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde eingelegt werden; diese hat sie
binnen 24 Stunden der Anstaltsverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Im Falle
der Beschwerdeeinlegung ordnet die Anstaltsverwaltung die Schätzung der Schäden
an. Auf die Schätzung finden die Art. 8, 9 Anwendung.“
II. Im Art. 8 treten an die Stelle des Abs. 1 folgende Vorschriften:
„Zur Schätzung der Hagelschäden stellt die Anstaltsverwaltung Sachpverständige
auf. Die Aufstellung erfolgt nach Einvernahme der Distriktsverwaltungsbehörden.
Von diesen sind die Sachverständigen auf die unparteiische und gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich zu verpflichten.
Die Anstaltsverwaltung setzt, sofern eine Schätzung notwendig erscheint,
den Termin für die Erhebung des Schadens fest, läßt zu den Verhandlungen
den Beschädigten durch die Gemeindebehörde laden und den Schaden durch einen
beeidigten Sachverständigen schätzen. Das Ergebnis der Schätzung wird dem
Beschädigten von dem Sachverständigen sofort eröffnet."
III. Im Art. 9 treten
1. an die Stelle der Abs. 1, 2 folgende Vorschriften:
„Sofern der Versicherte mit dem Ergebnisse der Schätzung oder der Fest-
setzung der Entschädigung nicht einverstanden ist, kann er bei der Anstalts=
verwaltung eine zweite Schätzung beantragen. Der Antrag kann gestellt werden,