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nachdem der Sachverständige das Ergebnis der Schätzung dem Beschädigten
eröffnet hat; der Antrag muß spätestens binnen einer ausschließenden Frist von
einer Woche nach der Zustellung der Entschädigungsfestsetzung gestellt werden.
Auf die zweite Schätzung findet Art. 8 Abs. 1 bis 3 entsprechende An-
wendung. Die Schätzung ist einem Sachverständigen zu übertragen, der sich
auf der Liste der vom Landesausschusse vorgeschlagenen, zur Vornahme der zweiten
Schätzung zugelassenen beeidigten Sachverständigen (Art. 21 Abs. 3) befindet.
Einem Sachverständigen, der bei der ersten Schätzung mitgewirkt hat, darf die
zweite Schätzung nicht übertragen werden. Die Anstaltsverwaltung ist berechtigt,
einen Sachverständigen, der bei der ersten Schätzung beteiligt war, als Auskunfts-
person zur zweiten Schätzung abzuordnen."
2. Der Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Das Ergebnis der zweiten Schätzung ist endgültig. Auf Grund derselben
setzt die Anstaltsverwaltung die Entschädigung fest. Gegen die Festsetzung steht
dem Versicherten binnen einer ausschließenden Frist von zwei Wochen nach der
Zustellung der Festsetzung die Beschwerde zum Schiedsgerichte der Anstalt zu.“
IV. Dem Art. 10 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 angefügt:
„Der Anstalt steht für die fälligen und die aus den früheren Jahren
rückständigen, nicht verjährten Beiträge, Beitrittsgebühren und rückzuersetzenden
Kosten ein Zurückbehaltungsrecht an der Hagelentschädigung zu."“
V. Der Art. 16 erhält folgenden Abs. 3:
„Der Anspruch auf die Beiträge und die sonstigen Leistungen des Ver-
sicherten verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schlusse des
Versicherungsjahres, in dem die Leistung fällig wird."“
VI. Im Art. 20 werden die Worte: „das Generalkomitee des Landwirtschaftlichen
Vereines“ ersetzt durch die Worte: „der Bayerische Landwirtschaftsrat".
VII. Im Art. 21 wird
1. nach dem Abs. 2 folgende Vorschrift als Abs. 3 eingeschaltet:
„Außerdem setzt der Ausschuß alljährlich die Liste der beeidigten Sach-
verständigen sest, die in den Fällen des Art. 9 zur Vornahme der zweiten
Schätzung zu verwenden sind.“
2. Am Schlusse werden folgende Vorschriften angefügt:
„Die Bescheidung der im Art. 7 und im Art. 9 bezeichneten Beschwerden
erfolgt durch das Schiedsgericht der Anstalt. Dieses ist auch zuständig zur
Bescheidung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstaltsverwaltung, durch
die die Entschädigung wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise versagt wird. Die Beschwerden