Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 19. 
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nachdem der Sachverständige das Ergebnis der Schätzung dem Beschädigten 
eröffnet hat; der Antrag muß spätestens binnen einer ausschließenden Frist von 
einer Woche nach der Zustellung der Entschädigungsfestsetzung gestellt werden. 
Auf die zweite Schätzung findet Art. 8 Abs. 1 bis 3 entsprechende An- 
wendung. Die Schätzung ist einem Sachverständigen zu übertragen, der sich 
auf der Liste der vom Landesausschusse vorgeschlagenen, zur Vornahme der zweiten 
Schätzung zugelassenen beeidigten Sachverständigen (Art. 21 Abs. 3) befindet. 
Einem Sachverständigen, der bei der ersten Schätzung mitgewirkt hat, darf die 
zweite Schätzung nicht übertragen werden. Die Anstaltsverwaltung ist berechtigt, 
einen Sachverständigen, der bei der ersten Schätzung beteiligt war, als Auskunfts- 
person zur zweiten Schätzung abzuordnen." 
2. Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
„Das Ergebnis der zweiten Schätzung ist endgültig. Auf Grund derselben 
setzt die Anstaltsverwaltung die Entschädigung fest. Gegen die Festsetzung steht 
dem Versicherten binnen einer ausschließenden Frist von zwei Wochen nach der 
Zustellung der Festsetzung die Beschwerde zum Schiedsgerichte der Anstalt zu.“ 
IV. Dem Art. 10 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 angefügt: 
„Der Anstalt steht für die fälligen und die aus den früheren Jahren 
rückständigen, nicht verjährten Beiträge, Beitrittsgebühren und rückzuersetzenden 
Kosten ein Zurückbehaltungsrecht an der Hagelentschädigung zu."“ 
V. Der Art. 16 erhält folgenden Abs. 3: 
„Der Anspruch auf die Beiträge und die sonstigen Leistungen des Ver- 
sicherten verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schlusse des 
Versicherungsjahres, in dem die Leistung fällig wird."“ 
VI. Im Art. 20 werden die Worte: „das Generalkomitee des Landwirtschaftlichen 
Vereines“ ersetzt durch die Worte: „der Bayerische Landwirtschaftsrat". 
VII. Im Art. 21 wird 
1. nach dem Abs. 2 folgende Vorschrift als Abs. 3 eingeschaltet: 
„Außerdem setzt der Ausschuß alljährlich die Liste der beeidigten Sach- 
verständigen sest, die in den Fällen des Art. 9 zur Vornahme der zweiten 
Schätzung zu verwenden sind.“ 
2. Am Schlusse werden folgende Vorschriften angefügt: 
„Die Bescheidung der im Art. 7 und im Art. 9 bezeichneten Beschwerden 
erfolgt durch das Schiedsgericht der Anstalt. Dieses ist auch zuständig zur 
Bescheidung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstaltsverwaltung, durch 
die die Entschädigung wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der Allgemeinen 
Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise versagt wird. Die Beschwerden
	        
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