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sind, soweit vorstehend nicht eine andere Frist festgesetzt ist, binnen einer aus-
schließenden Frist von zwei Wochen nach der Eröffnung der angefochtenen Ent-
scheidung bei der Anstaltsverwaltung anzubringen.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nebst drei Ersatzmännern
für jedes Jahr vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt werden. Gleichzeitig
bestimmt der Ausschuß den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Ein-
berufung erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Ein Beamter der Anstalts-
verwaltung erstattet in der Sitzung Vortrag Zu der Sitzung ist der Beschwerde-
führer einzuladen. Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die
Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. Die Ent-
scheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig."
Art. 2.
Das Gesetz vom 11. Mai 1896, die Viehversicherungsanstalt betreffend, und das
Gesetz vom 15. April 1900, die Pferdeversicherungsanstalt betreffend, werden dahin geändert:
I. Der Art. 4 Abs. 2 Ziff. 11 beider Gesetze erhält folgende Fassung:
11. „Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Ver-
sicherten. Streitigkeiten über Wertsermittlung sind endgültig durch das Schieds-
gericht des Vereins, Streitigkeiten wegen Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung endgültig durch das Schiedsgericht der Anstalt, alle übrigen Streitig-
keiten endgültig durch die Anstaltsverwaltung zu entscheiden.“
II. Der Art. 7 Abs. 4 beider Gesetze erhält folgende Fassung:
„Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen
Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Verein und die Anstalt über, soweit
diese dem Versicherten den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zum
Schaden des Versicherten geltend gemacht werden. Gibt der Versicherte seinen
Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes
Recht auf, so werden der Verein und die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit
frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätten Ersatz erlangen können.
Ersatzansprüche gegen Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherten leben, gehen nur dann über, wenn der Angehörige den Schaden
vorsätzlich verursacht hat.“
III. Im Art. 8 beider Gesetze tritt
1. an der Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift:
„Uber die Ablehnung ist dem Versicherten ein mit Gründen versehener
Bescheid zu erteilen. Beschwerden dagegen entscheidet das Schiedsgericht der
Anstalt (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 11, Art 16 Abs. 4).“